Voraussetzungen für eine Öffnung ab Montag
„Gesundheitsschutz weiter im Vordergrund“

Dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, soll verhindern, dass der Ansturm auf die Haupteinkaufsstraßen in den Städten zu groß wird. | Foto: gro
  • Dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, soll verhindern, dass der Ansturm auf die Haupteinkaufsstraßen in den Städten zu groß wird.
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Ortenau (rek/st). Am späten Freitagabend hat die Landesregierung mit der fünften Änderung der Corona-Verordnung vorsichtige Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen beschlossen. Das Vorgehen orientiere sich am Schutz der Gesundheit und stehe gleichzeitig im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sowie das Ministerium für Soziales und Integration haben am Samstag auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht.

In Baden-Württemberg dürfen ab dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen. „Ab dieser Verkaufsfläche werden Einzelhandelsbetriebe nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als großflächig bezeichnet. Sinn dieser Regel ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu unseren Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“, erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann.

Zudem können Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wird erweitert um Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder ihre Dienstleistungen anbieten. Dazu werden in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen.

Wer darf öffnen?
Alle Geschäfte, die bisher schon geöffnet waren, dürfen weiterhin geöffnet bleiben – ohne eine Begrenzung der Verkaufsfläche. Die Verordnung bietet eine zusätzliche Öffnungsmöglichkeit für alle Geschäfte, deren Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt.

Definition der Verkaufsfläche:
Zur Verkaufsfläche zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Flächen, auf denen Waren präsentiert und gekauft werden können. Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsbereichen in größeren Läden sind für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht erlaubt.

Schulen und Kitas:
In Baden-Württemberg werden ab dem 4. Mai erst einmal nur diejenigen Schüler der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Zu weiteren Schritten der Öffnung wird das Kultusministerium ein Konzept erarbeiten, ebenso zu den notwendigen Hygienevorgaben. Die Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiter geschlossen. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet. Konkrete Regelungen werden unter Hochdruck ausgearbeitet.

Unis und Hochschulen:
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai ausgesetzt, wird aber ab dem 20. April digital wieder aufgenommen. Präsenzveranstaltungen sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen.

Hygiene und Masken:
Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und Kontaktbeschränkungen bleiben aufrecht erhalten. Ministerpräsident Kretschmann sprach die dringende Empfehlung aus, ab sofort in der Öffentlichkeit, vor allem in Bussen und Bahnen sowie beim Einkauf in Geschäften nicht-medizinische, sogenannte Alltagsmasken zu tragen. Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen. Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte. Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten entsprechend zu reinigen.

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