Ohne elektronische Karte erst mal ein Privatpatient

Gesundheitskarten: seit Jahresbeginn sind nur noch die elektronischen mit Lichtbild gültig. | Foto: Tim Reckmann_pixelio.de
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Ortenau. Hochbetrieb in den Arztpraxen: Insbesondere grippaler Infekt und Influenza machen vielen Menschen zu schaffen, was sich auch in der Zahl der Krankmeldungen
niederschlägt. Die AOK Südlicher Oberrhein beispielsweise meldete hier
vergangene Woche einen neuen Rekord. „Am Dienstag erfasste unser
Belegleserteam 4860 Krankmeldungen“, berichtet Pressesprecher Frank
Kölble. „Dienstag ist zwar der Wochentag mit den meisten Krankmeldungen,
aber das entspricht ungefähr dem zweieinhalbfachen eines normalen Dienstags.“

Arzthelferinnen werden in diesen Zeiten bisweilen auch mit gesetzlich versicherten Patienten konfrontiert, die zwar krank sind, aber die alte Gesundheitskarte vorlegen, während nur noch die neue Karte mit dem Foto des Versicherten akzeptiert werden darf und eine
Identitätsprüfung durchgeführt werden muss. Es sei „Wahnsinn“, berichtet
eine Arzthelferin, nachdem sie einer älteren Dame zu erklären
versuchte, weshalb ihre alte Versicherungskarte ungültig ist, über die
Praxissoftware nicht mehr eingelesen werden kann mit der Folge, dass
damit weder die Abrechnung noch die Verordnung von Leistungen möglich ist.

Um hier dem Praxis-Personal unter die Arme zu greifen, hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg für solche Fälle ein Patientenmerkblatt erarbeitet, das dann ausgeteilt werden kann. Fazit, so Kai Sonntag, Leiter der Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit
der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg: Wenn ein Patient mit
einer „alten“ KVK in eine Praxis kommt, sei das gleichbedeutend, wie
wenn er überhaupt keinen Versicherungsnachweis bringt. Es sei demnach
unbedeutend, ob er mit einer alten KVK oder ganz ohne Versichertenkarte
kommt. Sonntag: „Das bedeutet, dass der Arzt den Patienten behandelt und
diesen auffordert, innerhalb von zehn Tagen einen gültigen
Versicherungsnachweis vorzulegen. Ansonsten bekommt der Patient eine
Rechnung als Privatpatient und muss sie privat bezahlen.“ Dies natürlich
zu bei Privatpatienten üblichen höheren Gebührensätzen.

Reicht der Patient bis Quartalsende eine gültige elektronische Gesundheitskarte
(eGK) nach oder bestätigt seine Krankenkasse, dass zum Zeitpunkt der
Behandlung ein Leistungsanspruch bestand, erhält er das Geld zurück, und
der Arzt rechnet wie gewohnt als Kassenleistung ab. Ein umständliches
Prozedere für Arzt und Patient, das sich die meisten Versicherten selbst
und dem Arzt ersparen, indem sie sich die neue Karte mit Lichtbild
rechtzeitig besorgen. Darauf, dass sie dies müssen, wurden sie von den
Kassen auch frühzeitig hingewiesen.

So hat die AOK die Forderung des Gesetzgebers, wonach bis Ende 2012 exakt 70 Prozent der
Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet sind, laut Pressesprecher
Frank Kölble bereits im November 2012 erreicht. Bis heute seien rund
99,3 Prozent der insgesamt rund 319.000 bei der AOK Südlicher Oberrhein
Versicherten mit der eGK versorgt. Gründe für eine Nicht-Versorgung
seien in der Regel das fehlende Foto gewesen.

Offenbar gibt es in Praxen bezüglich Bildpflicht bisweilen Irritationen. Diese gilt, so
Kölble, grundsätzlich für Kinder ab 15 Jahre. Habe der junge Patient
aber noch eine eGK ohne Bild, gelte diese weiterhin bis zum
aufgedruckten Ablaufdatum, Das Foto werde dann erst auf der Karte
erscheinen, die im nächsten Versorgungslauf ausgeliefert wird. Auch
beobachte man, so Kölble, dass einige Praxen irrtümlicherweise der
Meinung sind, dass für alle eine Bildpflicht besteht, also auch für
Kinder unter 15 Jahren und Pflegebedürftige. Es gibt also
Aufklärungsbedarf – nicht nur für Patienten, die gerade in diesen Zeiten
von grippalen Infekten und Influenza mit der alten Karte in einer
Praxis ärztliche Behandlung begehren.

Autor: Norbert Rößler

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