OB-Wahl in Kehl am 20. Februar
Vorbereitungen für die Neuwahl

Foto: rek

Kehl (st). Kehl hat gewählt, aber noch keine Entscheidung getroffen: Weil weder die Kandidatin, noch einer der beiden Kandidaten die absolute Mehrheit der Wählerstimmen auf sich vereinigen konnte, muss am Sonntag, 20. Februar, eine sogenannte Neuwahl stattfinden (wir berichteten).

Neue Bewerbungsfrist: 9. Februar, 18 Uhr

Wenn Wolfram Britz, Thomas Wuttke und Dr. Anemone Bippes ihre Kandidatur bis Mittwoch, 9. Februar, um 18 Uhr nicht zurückgezogen haben, erscheint ihr Name auf dem Stimmzettel für den zweiten Wahlgang. Bis zu diesem Termin können auch neue Bewerber ihre Unterlagen im Rathaus einreichen. Briefwahlunterlagen für die Neuwahl können erst im Laufe der nächsten Woche verschickt werden.

Die nächsten Schritte

Der Gemeindewahlausschuss tritt am Dienstag, 8. Februar, 11 Uhr im Bürgersaal zusammen, um das Ergebnis des ersten Wahlgangs vom Sonntag festzustellen. Am Donnerstag, 10. Februar, um 10 Uhr trifft sich das Gremium erneut, um über die Zulassung der Bewerber zur Neuwahl zu entscheiden.

Briefwahl

Erst wenn der Gemeindewahlausschuss die Entscheidung über die Zulassung der Bewerber getroffen hat, können die Stimmzettel für die Neuwahl gedruckt werden. Das bedeutet, dass die Unterlagen für die Briefwahl erst im Laufe der kommenden Woche, also ab Montag, 14. Februar, verschickt werden können. Wer bereits im ersten Wahlgang die Briefwahl genutzt und die Zusendung der Unterlagen für beide Wahlgänge angekreuzt hat, muss nichts mehr tun, sondern bekommt die Unterlagen automatisch zugeschickt.

Wer für die Neuwahl Briefwahl beantragen möchte, kann dies online über den Link auf der städtischen Homepage erledigen. Briefwahlunterlagen können auch per Mail an oder per Brief beantragt werden. Auch eine Antragstellung in den Ortsverwaltungen ist möglich. Nur eine telefonische Antragstellung nicht ist möglich. Einen Wahlschein kann auch beantragen, wer in einem anderen Wahllokal wählen möchte.

Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

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