Einheitliche Vorgaben
Stadt öffnet Sportstätten, Veranstaltungsräume und Hallen

Lahr (st). Die Sportstätten, Veranstaltungsräume und Hallen der Stadt Lahr sind ab sofort wieder geöffnet. Die Stadt Lahr legt einheitlich im Rahmen des Hausrechts fest, dass die Zahl der Gäste jeweils auf bis zu 60 Prozent der maximalen Belegungszahl begrenzt ist. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gelten die so genannten 3G – sie sind also auf geimpfte, genesene und tagesaktuell negativ auf Corona getestete Personen beschränkt.

Stadt übt Hausrecht aus

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg lässt eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, wie private und öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden können. Die Stadtverwaltung Lahr hat für ihre Liegenschaften im Rahmen des Hausrechts jedoch einheitliche Regelungen getroffen, die einen hinreichenden Infektionsschutz sicherstellen und den Veranstaltern Planungssicherheit bieten.

Zur Umsetzung der Vorgaben wird die Koordinierungsstelle Pandemie der Stadt Lahr für die entsprechenden Liegenschaften in den nächsten Tagen Muster-Hygienekonzepte erstellen, die auch die maximale Zahl der Besucherinnen und Besucher berücksichtigen.

Derzeit befindet sich der Ortenaukreis mit einer Sieben-Tages-Inzidenz, die unter dem Schwellenwert von zehn liegt, in der Inzidenzstufe 1. Wird dieser Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen überschritten, ruft das Gesundheitsamt im Ortenaukreis eine neue Inzidenzstufe aus. Die Inzidenzstufe 2 gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen zehn und 35.

Öffentliche Veranstaltungen

Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie im Freien gilt: Die Teilnehmenden müssen beim Zutritt entweder einen tagesaktuellen, maximal 24 Stunden alten negativen Covid-19-Schnelltest, eine vollständig abgeschlossene Impfung gegen Covid-19 oder eine Genesung nach einer Infektion mit Covid-19 vorweisen. Eine Impfung ist vollständig abgeschlossen, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gilt, wer innerhalb der letzten sechs Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder eines anderen Nukleinsäurenachweises auf SARS-CoV-2 getestet wurde, wobei das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Die Zahl der Teilnehmenden ist jeweils auf bis zu 60 Prozent der maximalen Belegungszahl begrenzt. Die Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern besteht nicht.

Wird bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien kein Catering angeboten, kann die Beschränkung auf geimpfte, genesene und tagesaktuell negativ auf Corona getestete Personen entfallen, wenn nur bis zu 30 Prozent der maximal zugelassenen Kapazität genutzt werden. Allerdings gilt dann die Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen.

Generell gilt bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn mehr als 300 Personen in der Inzidenzstufe 1 beziehungsweise mehr als 200 in der Inzidenzstufe 2 teilnehmen.

Private Veranstaltungen

Für private Veranstaltungen wie etwa Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt in geschlossenen Räumen: Die Teilnehmenden müssen beim Zutritt entweder einen tagesaktuellen, maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest, eine vollständig abgeschlossene Impfung oder eine Genesung nach einer Infektion vorweisen. Private Veranstaltungen im Freien dagegen sind nicht auf geimpfte, genesene und tagesaktuell negativ auf Corona getestete Personen beschränkt.

Die Zahl der Teilnehmenden ist jeweils auf bis zu 60 Prozent der maximalen Belegungszahl begrenzt. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien sind bei privaten Veranstaltungen höchstens 300 Personen in der Inzidenzstufe 1 und höchstens 200 in der Inzidenzstufe 2 zulässig. Die Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bestehen nicht.

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