Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden
Hitzefrei gibt es nur selten

Eine Schutzmaßnahme, die Arbeitnehmer für ihre Angestellten ergreifen können, ist das Bereitstellen von Getränken. | Foto: io
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  • Eine Schutzmaßnahme, die Arbeitnehmer für ihre Angestellten ergreifen können, ist das Bereitstellen von Getränken.
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Ortenau (mak). Die Sonne knallt mal wieder erbarmungslos hernieder und verwandelt Teile des Landes in wahre Backöfen. Auch in der Ortenau kratzt die Temperatur regelmäßig an der 40-Grad-Marke. Aus medizinischer Sicht wäre die Meidung des warmen Büros sicher ratsam, aber was ist bei der Hitze überhaupt erlaubt?

"Einen Anspruch auf hitzefrei haben Beschäftigte nur in den seltensten Fällen", erklärt Markus Arendt, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Morstadt-Arendt, auf Guller-Nachfrage. Für Schwangere, stillende Mütter oder Mitarbeiter mit einer Herz-Kreislauf-Erkrankung könne die Arbeit in sehr warmen Arbeitsräumen als unzumutbar gelten.
Sich einfach ins Homeoffice zu verabschieden, geht aber nicht. "Grundsätzlich darf der Arbeitgeber bestimmen, wann und wo Mitarbeiter im Einsatz sind", führt Arendt aus. Die gesundheitlichen Interessen der Mitarbeiter müsse er allerdings berücksichtigen. Die Raumtemperatur solle deshalb am Arbeitsplatz 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Ab dieser Temperatur "muss der Arbeitgeber an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden einen Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung anbringen – etwa durch Jalousien", sagt Markus Arendt. Übersteige die Lufttemperatur 30 Grad Celsius, müsse der Arbeitgeber sich noch intensiver um den Schutz seiner Mitarbeiter kümmern. Maßnahmen könnten unter anderem das Aufstellen von Ventilatoren, das Bereitstellen von Getränken oder die Lockerung des Dresscodes sein. Auch das Anpassen der Arbeitszeit an heißen Tagen könne eine Option sein. "Endgültig nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn das Thermometer mehr als 35 Grad Celsius anzeigt: dann ist das Ende der Fahnenstange erreicht."

Auch Beschäftigte, die draußen arbeiten, haben kein Recht auf hitzefrei. "Es gibt keine festgelegte Grenze, ab wieviel Grad Celsius draußen nicht mehr gearbeitet werden darf", weiß Arendt. In vielen Berufszweigen wie beispielsweise der Landwirtschaft oder dem Bauwesen gebe es spezielle Arbeitsschutzverordnungen. "Arbeitgeber müssen die Beschäftigten auf jeden Fall vor der Hitze und auch vor der Sonneneinstrahlung schützen: Sonnenschutz, kühle Getränke, längere Pausen in kühlen Räumen und flexible Arbeitszeiten sind wichtige Schutzmaßnahmen", betont Arendt.

Für Schulen gebe es seitens des Kultusministeriums übrigens keine generelle Vorgabe, wann hitzefrei gegeben werden soll. Die Schulleiter vor Ort träfen hierzu eine Entscheidung. "Das Ministerium nennt jedoch konkrete Kriterien zur Orientierung: Die Außentemperatur beträgt um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten und hitzefrei gibt es frühestens nach der vierten Stunde", so Arendt. Abschließend: "Hitzefrei gibt es nicht an beruflichen Schulen und nicht für die gymnasiale Oberstufe."

Eine Schutzmaßnahme, die Arbeitnehmer für ihre Angestellten ergreifen können, ist das Bereitstellen von Getränken. | Foto: io
Rechtsanwalt Markus Arendt | Foto:  Kanzlei Morstadt-Arendt

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