Klare Regeln für Gärten im Außenbereich
Mit der Natur im Einklang
- So sieht ein vorbildlicher Garten im Außenbereich aus.
- Foto: Stadt Offenburg
- hochgeladen von Christina Großheim
Offenburg (st) Ein Zaun zieht sich entlang der Grundstücksgrenze, vom Gartentor führt ein schmaler gepflasterter Weg durch gepflegte Pflanzenbeete hin zu einer kleinen Holzhütte mit großzügiger Veranda. Eigentlich ein vertrauter Anblick in den Randlagen rund um Offenburg – und doch problematisch. Was auf den ersten Blick idyllisch aussieht, verstößt in vielen Fällen gegen geltendes Baurecht, erklärt die Stadt Offenburg in einer Pressemitteilung. Denn im sogenannten Außenbereich – also außerhalb von bebauten Gebieten – gelten klare Regeln.
So sind bauliche Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme können unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte „Geschirrhütten“ bilden, die über maximal 20 Kubikmeter Rauminhalt verfügen und ausschließlich der Lagerung von Gartengeräten dienen. Hintergrund ist, dass Gärten im Außenbereich zum Gärtnern da sind und nicht zur Freizeitnutzung. Landschaft- und Umweltschutz genießen Vorrang. In Schutzgebieten wie der Offenburger Vorbergzone sind die Regeln sogar noch strenger.
Zäune nicht zulässig
Zäune, Mauern, dichte Hecken oder Büsche sind im Außenbereich ebenfalls nicht zulässig. Sie schränken nicht nur das gesetzlich verankerte freie Betretungsrecht der Landschaft ein und beeinträchtigen das Landschaftsbild, sondern zerschneiden auch die Lebensräume von Wildtieren. Aber Achtung: Auch beim Entfernen einer sogenannten Einfriedung ist Vorsicht geboten. Falls diese von Pflanzen überwuchert ist, kann sie potenziell ein Nistplatz für Vögel sein und darf deshalb nur außerhalb der gesetzlichen Nist- und Brutzeiten zurückgebaut werden.
Ein weiteres Problem ist die Versiegelung von Flächen. Dazu zählen unter anderem betonierte Wege, befestigte Terrassen oder Fahrzeugstellplätze. Sie stören den natürlichen Wasserhaushalt. Langfristig drohen Erosion und Bodenverdichtung.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, kann ein Schreiben von der Stadt erhalten, in dem zum Rückbau unzulässiger Hütten, Einfriedungen, Versiegelungen und sonstiger baulicher Maßnahmen aufgefordert wird – auf eigene Kosten.








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