Verwaltungsgerichtshof weist Normenkontrollklage gegen Rée-Carré ab
Schreiner: "Keine formalen und inhaltlichen Mängel"

Der Bebauungsplan für die nördliche Innenstadt gilt. | Foto: Stadt Offenburg

Offenburg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit gestrigem Urteil die Normenkontrollanträge von Anwohnern und Teilen des Einzelhandelsverbands City-Partner gegen den Bebauungsplan der Stadt Offenburg zur „Nördliche Innenstadt abgewiesen und die Position der Stadt und des Investors OFB in wesentlichen Punkten bestätigt. Zuvor hatte es vor zwei Wochen eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat gegeben.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter des 3. Senats bei der mündlichen Urteils-verkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Normenkontrollanträge von fünf der insgesamt sechs Antragsteller seien unzulässig, da ihnen die erforderliche An-tragsbefugnis fehle. Der Antrag des verbleibenden Antragstellers – eines Eigentümers außerhalb des Plangebiets, der sich aufgrund möglicher verkehrlicher Auswirkungen gegen den Bebauungsplan wenden könne – bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg.

Eine Befangenheit von Oberbürgermeisterin Edith Schreiner liege nicht vor, so das Gericht. Auch die Festsetzung einer Gesamtverkaufsfläche und einer Verkaufsflächenobergrenze für einzelne Sortimente begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Bedarfs an Stellplätzen bestünden nicht. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das vorhandene Straßennetz in Verbindung mit den von der Antragsgegnerin geplanten verkehrskonzeptionellen Änderungen den durch das Plangebiet ausgelösten Verkehr in zumutbarer Weise bewältigen könne, arbeiteten die Richter die Klagepunkte kurz und bündig ab.

"Das Gericht hat weder formale noch inhaltliche Mängel festgestellt", zeigte sich Schreiner gestern Vormittag erleichtert. "Wir werden weiterhin mit den City-Partnern konstruktiv zusammenarbeiten, um die Entwicklung der Innenstadt voranzubringen", blickt sie nach vorn. Froh sei das Stadtoberhaupt über die "rasche und eindeutige Entscheidung". "Bei dieser Deutlichkeit sei es fraglich, ob die Beschwerdeführer auf eine Revision drängen, so Schreiner. "Wir sind froh, dass dieses Thema vom Tisch ist. Eine andere Entscheidung hätte uns sehr überrascht. Dies wird uns einen weiteren Schub bei der Vermarktung verleihen", kommentierte für den Investor OFB Jürgen Hege die Entscheidung.

"Wir werden die Begründung des Gerichts abwarten und anschließend beraten, ob das Gericht überzeugend ist", so der Freiburger Rechtsanwalt Alexander Simon als Vertreter des verbliebenen Beschwerdeführers. Allerdings wusste auch er gestern nicht, wem das Gericht die Antragstellung weiterhin zuerkennt.

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

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