Was der Narr im Betrieb darf
Interview mit Michael Walther

Rechtsanwalt Michael Walther | Foto: Fahr Groß Indetzki
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Die heiße Phase der fünften Jahreszeit nähert sich mit großen Schritten. So mancher Narr will dann nicht nur in der Freizeit feiern. Christina Großheim sprach mit Michael Walther, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Fahr Groß Indetzki in Offenburg, darüber, was Narren im Betrieb zwischen Schmutzigem Donnerstag und Aschermittwoch erlaubt ist.

Darf der Arbeitgeber eine närrische Dekoration im Betrieb verbieten?
Grundsätzlich ja. Dies ergibt sich aus dem Hausrecht und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Aspekte der Arbeitssicherheit, wie etwa das Freihalten von Fluchtwegen, Risiken durch potentiell gefährliche Gegenstände – man denke nur an eine Gulaschkanone – und Publikumswirksamkeit, gerade im Empfangsbereich, sind dafür tragende Gründe.

Ist das Tragen eines Kostümes während der Arbeitszeit gestattet?
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ein Anwalt im Sträflingsoutfit vor Gericht könnte zu Irritationen führen. Eine Verkleidung kann ebenfalls bei vorgeschriebener Arbeitskleidung aus Sicherheits- und Hygienegründen problematisch sein.

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub an Fastnacht?
Auch wenn ich jetzt als Spielverderber gelte und am Ende mit Repressalien von Seiten der Narren rechnen muss: Nein! Die närrischen Tage sind selbst in Fastnachtshochburgen keine gesetzlichen Feiertage. Wer Urlaub will, muss diesen entsprechend beantragen und sich bewilligen lassen.

Darf Fastnacht am Arbeitsplatz mit Sekt und Krapfen gefeiert werden?
Ich würde gerne mit ja antworten. Beim Alkohol kommt es jedoch darauf an, ob am Arbeitsplatz ein Verbot besteht. Volltrunkenheit ist auch an Fastnacht zumindest am Arbeitsplatz untersagt. Letztlich ist der Arbeitnehmer vom Goodwill seines Arbeitgebers abhängig. Alle Ausführungen gelten nicht für das Hohheitsgebiet von „Bohnenburg“ während der Fastnachtszeit. Narri, narro!

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