Neue Corona-Verordnung
Änderungen bei Großveranstaltungen

Stuttgart/Ortenau (st). Das baden-württembergische Kabinett hat am vergangenen Freitag, 23. Juli, eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die damit verbundenen Regelungen treten am Montag, 26. Juli, in Kraft. Die Verordnung berücksichtigt unter anderem den Beschluss der Arbeitsgruppe Großveranstaltungen der Chefs der Staatskanzleien (CdS-AG) vom 6. Juli, wonach die Besucherzahlen bei Großveranstaltungen auf 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bei höchstens 25.000 Personen begrenzt werden. Darüber hinaus erfolgten kleinere Anpassungen und Klarstellungen. Nach aktuellem Fortschritt der Impfkampagne wird voraussichtlich zum 15. September 2021 jeder Bürger in die Lage versetzt worden sein, die Zweitimpfung und damit einen vollständigen Impfschutz erhalten zu haben. Die Landesregierung geht daher aktuell davon aus, dass in künftigen Regelungen die Eingriffsintensität für vollständig geimpfte Personen weiter reduziert werden kann.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Verlängerung der 9. Corona-Verordnung bis 23. August 2021
  • Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15):

 - Einführung einer Begrenzung von 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Zuschauende in  den Inzidenzstufen 1 und 2. Hier ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen  stets ein 3G-Nachweis erforderlich. Damit hat die Zwischenstufe der 30-Prozent- bzw. 20-Prozent-Auslastung  keinen Anwendungsbereich mehr und wurde daher gestrichen.
 - Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene  Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
 Bei Sportveranstaltungen gilt ein Alkoholverbot ab einer Veranstaltungsgröße von 5.000 Personen (Hinweis: Die  entsprechende Regelung wird in Baden-Württemberg in die Corona-Verordnung Sport aufgenommen).

  • Klarstellung Volksfeste, Jahrmärkte und Flohmärkte:

 - Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf  von Waren stattfindet.
 - Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11a, die der Regelung  zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit  Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept  übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche  (Außen-)Gastronomieangebote.
 - Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen  Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift  erfasst, was zur Klarstellung in den Wortlaut aufgenommen wurde.

  • Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75 Prozent der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.

Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier eingesehen werden.

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