Viel Freizeit – wenn der Chef mitspielt
Auf die Brückentage, fertig, los!

Wer seinen Urlaub in Baden-Württemberg 2023 durchdacht plant, hat bis zu 61 freie Tage. | Foto: ag
  • Wer seinen Urlaub in Baden-Württemberg 2023 durchdacht plant, hat bis zu 61 freie Tage.
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Ortenau Im gerade abgelaufenen Jahr sind gleich mehrere Feiertage auf das Wochenende gefallen, so war der erste Weihnachtsfeiertag ein Sonntag. In diesem Jahr sieht die Sache aber schon wieder anders aus. Bis auf den Neujahrstag, der in diesem Jahr auf einen Sonntag gefallen ist, sind alle Feiertage in Baden-Württemberg ein Wochentag. Potenzielle Brückentage gibt es in diesem Jahr insgesamt drei. Mit einer cleveren Urlaubsplanung lassen sich 2023 mit 25 Urlaubstagen insgesamt bis zu 61 freie Tage rausholen. So lassen sich aus acht Urlaubstagen über Ostern schnell 16 freie Tage am Stück zaubern. Bevor es jedoch Paris, Athen, auf Wiedersehen heißt, muss der Arbeitgeber den Urlaub aber genehmigen.

Und hierbei gibt es durchaus Konstellationen, die die Urlaubswunschvorstellungen platzen lassen können. Dringende betriebliche Belange können solch ein Grund sein. "Dies ist dann der Fall, wenn das Fernbleiben des Arbeitnehmers zu nicht zu beseitigenden Störungen des Betriebsablaufs führen würde", erläutert Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Anwaltssozietät Fahr-Groß-Indetzki, auf Nachfrage. Diese Störungen können beispielsweise bei einer Unterbesetzung durch einen hohen Krankenstand oder wegen der Kündigung anderer Arbeitnehmer eintreten.

Soziale Gesichtspunkte

Ablehnen kann der Arbeitgeber einen Ferienwunsch aber auch dann, wenn zwei Mitarbeiter zur gleichen Zeit in Urlaub gehen möchten. "Unter mehreren antragstellenden Mitarbeitern muss der Arbeitgeber demjenigen Urlaub gewähren, der unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdient", führt Groß aus. Hierbei seien dann unter Umständen die Urlaubsmöglichkeiten des Partners oder die Schulferien der Kinder zu berücksichtigen. Auch die bisherige Urlaubsgewährung in beliebten Zeiten, das Alter und die Betriebszugehörigkeit sowie die Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers können eine Rolle bei der Urlaubsvergabe spielen.

Kein Selbstbeurlaubungsrecht

Selbst wenn der Arbeitgeber an kein Zeitfenster gebunden ist, in dem er den Urlaub genehmigen oder ablehnen muss, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass sich Arbeitnehmer selbst beurlauben können. "Wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, ohne dass die Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt, kann dies zu einer Kündigung führen", warnt Groß.
Wer bei seinen Urlaubwünschen nicht zum Zuge gekommen ist, muss sich aber keine Gedanken machen, dass die restlichen Urlaubstage automatisch verfallen. Dies sei nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, so Groß. Auszahlen muss er nicht genommene Urlaubstage allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis ende und noch Urlaubsansprüche bestünden. "Man nennt dies Urlaubsabgeltung", so Arbeitsrechtler Markus Groß abschließend.

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