Zu arm für die Bestattung: Das Sozialamt übernimmt die Kosten
Seebestattung am günstigsten

Wenn das Geld zum Sterben fehlt. | Foto: Foto: Anne/pixelio.de
  • Wenn das Geld zum Sterben fehlt.
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Ortenau. 100 Fälle, bei denen das Sozialamt die Kosten übernehmen muss, verzeichnet das
Landratsamt Ortenaukreis jedes Jahr. Das heißt: Pro Monat versterben
durchschnittlich acht Menschen, bei denen oder deren Angehörigen das
nötige Geld für eine Bestattung nicht vorhanden ist.

„Am preiswertesten sei mit etwa 1500 Euro eine anonyme Seebestattung“, sagt
Philipp Zähringer, Bestattungsunternehmer aus Lahr. „Der Verstorbene
wird am Todesort abgeholt, in ein Krematorium gebracht und dann von
einer Reederei in der Nord- oder Ostsee beigesetzt.“ Für eine anonyme
Feuerbestattung auf dem Lahrer Friedhof müsse man dagegen mit etwa 2500
Euro rechnen. „Diese Zahlen sind allerdings nur für Lahr maßgeblich,
jede Stadt hat ihren eigenen Kostenspiegel“, erklärt Zähringer.

Bedürftigen, die nicht selber für die Bestattung von verstorbenen Angehörigen
aufkommen können, bietet sich die Möglichkeit nach Paragraph 74 des
Sozialgesetzbuches XII eine Sozialbestattung zu beantragen. In diesem
Fall übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine einfache, aber würdige
Bestattung. Das jeweils zuständige Rechts- und Ordnungsamt verständigt
dann einen Bestatter vor Ort, der eine Beerdigung in die Wege leitet.

Klare Grenzen für die Kostenübernahme seien dem Amt hier nicht gesetzt,
erklärt Wolfgang Huber, Leiter des Amtes für Soziales und Versorgung im
Landratsamt. „Unter die erforderlichen Kosten fallen die Leichenschau
und -beförderung, der Sarg sowie das Waschen, Kleiden und Einsargen der
Leiche. Auch Leichenhaus- und Grabgebühren sowie das Anlegen des Grabes,
einschließlich einer Erstbepflanzung und eines einfachen Grabkreuzes
oder einer Grabplatte, zählen dazu.“

Auch Zähringer wurde im vergangenen Jahr etwa zehn Mal für eine Sozialbestattung gerufen. Aber
wer übernimmt die Kosten, wenn ein Obdachloser auf meinem Grundstück
verstirbt? Rüdiger Wingert, Rechtsanwalt aus Lahr, erklärt: „In diesem
Fall zahlt die örtliche Kommune mit Erstattung durch etwaige Erben.“ Und
wenn ein Bekannter aus dem EU-Ausland zu Besuch ist und plötzlich
verstirbt, muss dann der Gastgeber die Kosten tragen? „Nein. Zunächst
sind hier vor Ort die nahen Angehörigen Kostenschuldner des
Verstorbenen. Gibt es keine Angehörigen oder sind diese mittellos, so
trägt die  Kommune am Sterbeort die Kosten. Bei Vermögen im Nachlass des
Verstorbenen haben die Erben diese Kosten zu erstatten“, erklärt  der Anwalt.

Wolfgang Huber vom Sozialamt verweist in diesem Fall noch auf das Aufenthaltsgesetz: „Sollte eine sogenannte
ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben worden sein, hafte
man gemäß Paragraph  68 Aufenthaltsgesetz für sämtliche Kosten, die
durch den Aufenthalt des Ausländers hier entstehen. Dazu gehören auch
eventuell anfallende Bestattungskosten“.

„Es gibt aber auch Fälle, da weigern sich die Verwandten die Bestattungskosten zu tragen.
Dann wird das Rechts- und Ordnungsamt eingesetzt, das zunächst die
Kosten übernimmt. Verfügen die Angehörigen über Gelder, werden diese
dann im Nachhinein eingetrieben“, erklärt der Bestattungsunternehmer.

Autor: Laura Bosselmann

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