Urteil des Offenburger Landgerichts: sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung
Abgasskandal: VW muss Schadensersatz zahlen

Offenburg ist nicht das erste Landgericht, das den VW-Konzern zum Schadensersatz verurteil.  | Foto: Kerssenbrock
  • Offenburg ist nicht das erste Landgericht, das den VW-Konzern zum Schadensersatz verurteil.
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Offenburg. "Es würde mich überraschen, wenn dieses Urteil bestand hat", schloss Richter Peter Rolofs am Freitag seine Urteilsbegründung. Immerhin verurteilte er den Volkswagen-Konzern auf Schadensersatz gegenüber einem Offenburger Autokäufer im sogenannten VW-Abgasskandal. Die Zivilkammer des Landgerichts Offenburg festgestellt, dass die Volkswagen AG gegenüber dem Käufer eines Golf Trendline 2,0 TDI wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftet (Az. 6 O 119/16).

Der Kläger hatte im Jahr 2009 das Diesel-Fahrzeug gekauft, das mit jener Software ausgestattet ist, die die Abgaswerte auf dem Prüfstand optimierte. Der Vorwurf in der Klage: Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des VW-Vorstands erfolgt. Im derzeitigen Zustand sei das Fahrzeug nicht genehmigungsfähig und könne sogar stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung lehnte er ab.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Aus prozessualen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass der Einbau der Abschaltvorrichtung mit Wissen und Wollen ihres seinerzeitigen Vorstandes erfolgte. Diese Behauptung des Klägers habe nach Prozessrecht als zugestanden zu gelten, denn VW habe nicht dargelegt, wie und auf welche Weise es zu dem Einbau der Software gekommen sei. Der Autobauer könne sich nicht darauf zurückziehen, auf interne, noch nicht abgeschlossene Ermittlungen zu verweisen, wonach sich bisher keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von diesem Vorgang ergeben hätten. Das Gericht wirft VW ein "planmäßgiges System zur Verschleierung" vor.

Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, denn das Fahrzeug habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Der Kaufvertrag sei daher "unter falschen Voraussetzungen" erfolgt. Hätte der Käufer zum damaligen Zeitpunkt von der betrügerischen Software Kenntnis gehabt, hätte er den Kauf nicht getätigt. "Das Fahrzeug gilt als mangelhaft im Sinne des Kaufrechts", erklärte der Richter. Die Schädigung sei auch sittenwidrig, denn die Beklagte habe „in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht“.

Zum jetzigen Zeitpunkt sei dem Kläger zuzugestehen, dass er offen halte, eine Rückabwicklung des Kaufs zum damaligen Kaufwert in Betracht zu ziehen oder anderweitige Entschädigungen zu erhalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann noch Berufung zum Oberlandesgericht in Karlsruhe einlegen. Dieses Urteil steht in einer Reihe mit bundesweit anderen Einzelurteilen gegen den VW-Konzern im Abgasskandal.

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