Amtsgericht: 45-Jähriger muss 375 Euro nach Beleidigung zahlen
Auf Schmähung eines Stadtrats folgt Geldstrafe

Amtsgericht verurteilt Offenburger nach Beleidigung des AfD-Stadtrats Taras Maygutiak.  | Foto: rek
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Offenburg (rek). Wegen Beleidigung des Offenburger Stadtrats Taras Maygutiak wurde ein 45-jährige Offenburger vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 375 Euro verurteilt. Allerdings fallen weitere von Maygutiak angezeigte Wortwahlen nicht in den Bereich der Beleidigungen, so die Richterin Marion Pabst in ihrer Begründung.
Der Angeklagte hatte im August 2017, also wenige Wochen vor der Bundestagswahl, auf seiner Internetseite gepostet, der Stadrat sei "ein Hetzer. So ein Pack wie Sie hat es in Deutschland vor 70 Jahren schon mal gehabt". Weiter vielen die Begriffe "Unmensch", "Pack" und "menschenverachtendes Arschloch". Dies sei eine "sehr scharfe Kritik" gewesen. "Sollte es als Beleidung verstanden worden sein, täte es mir leid", so die persönliche Erklärung. Es sei eine Reaktion auf Repressalien und "rechte Hetze" gewesen, die der 45-Jährige durch seine soziale Tätigkeit etwa in der Flüchtlingshilfe erfahren habe. Den Post hatte der Mann drei Stunden nach Veröffentlichung wieder gelöscht – zu spät, Maygutiak hatte davon Kenntnis erhalten und Anzeige erstattet.
Der Verteidiger des Angeklagten, der Offenburger Rechtsanwalt Dieter Eckert, hatte in seinem Plädoyer darauf hingewiesen, dass im Wahlkampf die Meinungsfreiheit auch in scharfen Tönen durch das Bundesverfassungsgericht höher angesiedelt sei als zu anderen Zeiten. Er sehe, dass auch durch den AfD-Stadtrat und dessen Äußerungen ein "Klima der Grenzverletzungen" geschaffen werde. Eckert legte dar, dass Maygutiak Bundesminister ebenfalls beleidigt habe.
Die Richterin wertete in ihrer Begründung die Begriffe "Pack", "Unmensch" und "menschenverachtend" im Rahmen des politischen Wahlkampfes nicht als Beleidigungen. Die Grenze werde nur bei einer Schmähkritik wie dem Begriff "A..." überschritten. Die gezeigte Reue und die Tatsache, dass er den Eintrag gelöscht habe, seien dem Angeklagten bei der Strafzumessung positiv anzurechnen. "Das Gericht ist mit dem Tatvorwurf sehr differenziert umgegangen, hat deutlich gemacht, dass die meisten Äußerungen meines Mandanten von der Meinungsfreiheit gedeckt waren und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er sich in mehrerlei Hinsicht unter Druck gesetzt fühlte und fühlen durfte", begründete Eckert nach der Urteilsverkündung, dass sein Mandant die Strafe annehme. Es bedürfe einer Anzeige eines Betroffenen, wenn er sich beleidigt fühle, so Eckert auf die Nachfrage der Stadtanzeiger-Redaktion, dass viele Äußerungen nicht verfolgt würden. "Oftmals bekommen die Betroffenen von so etwas keine Kenntnis und es wird daher kein Strafantrag gestellt", so Anwalt Eckert.

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