Staatsanwaltschaft erhebt Anklage
Vorwurf der Freiheitsberaubung

Foto: Symbolbild gro

Offenburg (st) Die Staatsanwaltschaft Offenburg hat gegen zwei 40 beziehungsweise 43 Jahre alten Männer Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Offenburg erhoben.

Den zwei deutschen Staatsangehörigen wird laut Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Offenburg unter anderem zur Last gelegt, in der Wohnung des 43-jährigen Angeschuldigten in der Offenburger Innenstadt im Februar dieses Jahres gemeinschaftlich eine 22 Jahre alte Frau gegen deren Willen für mehr als fünf Tage bis zu ihrer Befreiung durch die Polizei am Abend des 9. Februars festgehalten zu haben. Die Geschädigte sei dazu gezwungen worden sein, sich nahezu ununterbrochen in einem isolierten Zimmer aufzuhalten. Der 40-jährige Tatverdächtige soll der Festgehaltenen in dieser Zeit durch Gewaltanwendung unter anderem einen verschobenen Rippenbruch zugefügt haben. Hierbei handelte es sich um eine potentiell lebensbedrohliche Verletzung, die eine Notoperation nach der Befreiung der Geschädigten erforderlich machte. Außerdem soll der 40-jährige Angeschuldigte mehrmals, der 43-jährige zumindest einmal, sexuelle Handlungen an der Geschädigten gegen ihren Willen ausgeführt haben.

Schwere Freiheitsberaubung

Die Anklage gegen den 40-jährigen Angeschuldigten lautet unter anderem auf schwere Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung. Die Anklage gegen den 43-jährigen Angeschuldigten lautet unter anderem auf Freiheitsberaubung und Vergewaltigung.

Die Große Strafkammer des Landgerichts hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung von Terminen zur Hauptverhandlung zu entscheiden. Im Falle ihrer Verurteilung droht den Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Im Fall des 40-jährigen Angeschuldigten, der sich seit seiner Festnahme am 9. Februar in Untersuchungshaft befindet, geht die Staatsanwaltschaft darüber hinaus davon aus, dass neben einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu prüfen sein wird. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für die Angeschuldigten die Unschuldsvermutung.

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