Grundrecht Versammlungsfreiheit
Das ist in der Praxis zu beachten

Demonstration auf dem Offenburger Marktplatz | Foto: Glaser
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Ortenau (ag). Nicht alle sind mit der Art des Krisenmanagements in Corona-Zeiten einverstanden. Auch in Achern, Offenburg und Lahr demonstrierten am Samstag deshalb Menschen. Zur Vorwoche war die Zahl aber eher rückläufig. Ihre Kritik und Motivation war unterschiedlich – manche sorgen sich wegen Grundrechtseinschränkungen, andere um die Wirtschaft. Aber auch Populisten und Verschwörungstheoretiker nutzten die Gelegenheit, um auf sich aufmerksam zu machen.

Nachgefragt bei der Stadt Offenburg

Die Versammlungsfreiheit ist ein fundamentales Grundrecht. Ein paar Dinge gibt es aber zu beachten. Die Guller-Redaktion hat stellvertretend bei der Stadt Offenburg nachgefragt. "Grundsätzlich müssen nach Paragraf 14 Versammlungsgesetz Versammlungen 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Veranstaltung angemeldet werden", so Pressesprecher Florian Würth. "Es gibt jedoch Ausnahmen für sogenannte Eil- oder Spontanversammlungen, für den Fall, wenn ein aktueller Anlass die Planung und Anmeldung unmöglich macht. Dies gilt stets, auch während Corona-Zeiten." Wer gegen die Anmeldepflicht verstoße, mache sich nach Paragraf 26 Versammlungsgesetz strafbar: „Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Adressat der kostenlosen Anmeldung sei die zuständige Versammlungsbehörde, eine spezielle Form nicht vorgeschrieben. In Offenburg gebe es beim Fachbereich Bürgerservice, Team Gewerbe, Sicherheit und Ordnung ein entsprechendes Formblatt.

Keine Genehmigung

Die Anmeldung ist nicht zu verwechseln mit einer Genehmigung. Letzteres braucht es gerade nicht. "Es gibt nur wenige Möglichkeiten, Versammlungen durch Auflagen einzuschränken oder sogar ganz zu verbieten", so Würth. "Die Versammlungsbehörde kann Versammlungen nach Paragraf 15 Versammlungsgesetz nur dann verbieten, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist."

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Auflagen würden dazu dienen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Zum Schutz der Versammlungsteilnehmer sowie der Polizei werden laut Würth etwa Auflagen zu den Maßen mitgebrachter Transparente oder zur Lautstärke von Lautsprechern verfügt: "Aufgrund der aktuellen Infektionslage werden auf Basis der Coronaverordnung zudem Abstandsregelungen aufgenommen oder – abhängig von der jeweiligen Versammlung – eine Begrenzung der Teilnehmerzahl geprüft, um die Abstandsregelungen am Kundgebungsort einhalten zu können." Bei Gesprächen mit der Polizei oder Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, müssten Demonstranten aktuell eine Schutzmaske tragen.

Stadt und Polizei arbeiten eng zusammen

Werde eine Demonstration angemeldet, bespreche sich die Stadt Offenburg mit dem Polizeivollzugsdienst sowie in der Regel mit den Versammlungsleitungen im Rahmen eines sogenannten Kooperationsgesprächs. "In diesem werden die Eckdaten der geplanten Versammlung, möglicherweise erforderliche Auflagen sowie Probleme besprochen, die es im Vorfeld zu klären gibt. Auf Basis dieser Ergebnisse plant das Polizeirevier Offenburg den Einsatz und stimmt diesen mit der Stadtverwaltung ab. Stadt und Polizei arbeiten also eng zusammen. Dies ist auch schon deshalb erforderlich, da die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz in Baden-Württemberg zwischen Polizei und Stadt aufgeteilt sind."

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