Zum Leerstand von Wohnungen
Wenn sich der Eigentümer vor dem Vermieten scheut

Leerstand von Wohnungen kann viele Gründe haben. | Foto: djä

Ortenau (djä). Bezahlbarer Wohnraum ist nicht nur in Großstädten schwierig zu finden. Auch in der Ortenau gibt es zu wenige Wohnungen. Besonders betroffen sind oft Familien und Menschen mit niedrigem Einkommen. Gleichzeitig hört man immer wieder, dass so mancher private Vermieter seine Mietobjekte lieber leerstehen lässt, als sie zu vermieten. Stimmt das und was sind die Gründe? Wir haben bei Jürgen Brinkmann, Vorsitzender Haus & Grund in Lahr, nachgefragt.

"Im direkten Kontakt mit unseren Mitgliedern höre ich immer wieder, dass sich private Vermieter vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen, wenn es Probleme gibt. Die Gesetzeslage ist für sie wirklichkeitsfern und die Wege viel zu lang", sagt Jürgen Brinkmann. "Ein privater Vermieter ist kein Fachmann für Mietrecht." Dabei seien private Einzelvermieter eine besonders große Vermietergruppe. Laut Haus & Grund bieten sie rund zwei Drittel aller Mietwohnungen in Deutschland an. Da sei es erfreulich, dass nach einer aktuellen Umfrage des Eigentümerverbands im Jahr 2018 das Gros der Mieter und privaten Vermieter miteinander sehr zufrieden seien. Aber jede Wohnung fehle, die nicht vermietet werde, weil der Vermieter schlechte Erfahrungen gemacht habe.

Fehlverhalten des Mieters

"Fehlverhalten eines Mieters kann ganz unterschiedlich aussehen: Von rüdem Umgangston oder Attacken, Problemen durch Alkohol- und Drogensucht über Ruhestörung, Sachbeschädigung bis zum Zahlungsverzug reicht das Spektrum", erklärt Brinkmann. Dann müsse sich der Vermieter mit Abmahnung oder Kündigung befassen, auch damit andere Mieter nicht beeinträchtigt würden. Wer einmal Mietnomaden in seinem Mietobjekt gehabt hatte, verliere leicht die Lust am Vermieten, wenn er auf horrenden Mietausfällen und auf zerstörtem Eigentum sitzenbleibe.

Überlastung der Justiz

Mit dem Leerstand bleibe wertvoller und dringend benötigter Wohnraum ungenutzt. "Ich habe den Eindruck, die Tendenz ist sogar zunehmend", sagt Brinkmann. Dabei habe durch Nachdruck von Organisationen wie Haus & Grund der Gesetzgeber in einigen Bereichen reagiert. So stünde seit einiger Zeit in § 272 Absatz 4 der Zivilprozessordnung, dass bei Gericht Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen seien. Das Problem: "Viele Gerichte verfügen nicht über ausreichend Personal. In Lahr ist beispielsweise derzeit ein Dezernat gar nicht besetzt", erklärt Brinkmann. So ziehe sich die Bearbeitung vieler Fälle hin – zulasten der privaten Vermieter. Zum wirtschaftlichen Schaden kämen nervliche Belastung und Ohnmachtsgefühle. Die Gesetzeslage sei für kleine Vermieter formell kaum überschaubar. Beratung und juristische Unterstützung seien unverzichtbar.

Was können private Vermieter tun, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen? Wenn Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden müssten, sei der Weg lang und mühsam. Jürgen Brinkmann rät deshalb zur Voraussicht: "Ein Mietverhältnis bedarf keiner gesetzlichen Form. Es sollte aber unbedingt ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden." Ratsam sei ein Insolvenzcheck vor Abschluss des Mietvertrages: "Der Vermieter darf Fragen stellen: zu den Gründen für den Umzug und zum Arbeitgeber beispielsweise. Ein Mietverhältnis ist gerade für Privatvermieter meist auf Dauer gewünscht, da muss alles vorab geklärt sein." Falls es zu Unregelmäßigkeiten komme, sei es wichtig, dass der Vermieter unverzüglich, schriftlich und nachweisbar aktiv werde. "Bleibt beispielsweise die Mietzahlung aus, muss der Vermieter im eigenen Interesse sofort schriftlich mahnen."

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