Auch im Zusammenhang mit erlaubnisfreien Waffen kann es Ärger geben
Was echt aussieht, darf nicht offen getragen werden

Echt oder Nachbildung? Anscheinswaffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. | Foto: E. Kopp/pixelio.de
  • Echt oder Nachbildung? Anscheinswaffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden.
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Ortenau. Franz Müller (Name geändert) ist ein leidenschaftlicher Westernfan. „Ich war am 2. April in
Westernklamotten mit meiner Zierwaffe in meinem Wohnort unterwegs“,
erzählt er. Das gute Stück ist eine Replika eines 45-er Colts aus der
guten alten Zeit. „Es handelt sich um ein reines Sammlerstück“, so der
Mann. Zwar sehe die Waffe täuschend echt aus, doch schießen könne man
damit nicht. „Die Trommel für die Patronen lässt sich zwar drehen, aber
es kann kein Schuss abgefeuert werden.“

Deshalb dachte er sich nichts dabei, als er die Waffe gut sichtbar an einem Halfter trug. Eine
Polizeistreife wurde auf ihn aufmerksam, fragte nach seinem Ausweis und
verlangte die Waffe. Beides gab der Betroffene mit gutem Gewissen weiter
– er ahnte nicht, dass er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig
gemacht hatte. Die Besatzung des Streifenwagens behielt die Waffe ein.
Bemühungen des Besitzers, sie zurückzubekommen, waren fruchtlos. Die
Polizei bestätigt den Vorfall und gibt an, dass die Waffe an das
Ordnungsamt der zuständigen Stadt gegangen sei.

„Es handelt sich um eine sogenannte Anscheinswaffe“, erläutert der Pressesprecher des
Polizeipräsidiums Offenburg Patrick Bergmann. Was eine Anscheinswaffe
ist, klärt Anlage 1 zu Paragraf 1 Absatz 4 des deutschen Waffengesetzes.
„Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild
den Anschein von Feuerwaffen (…) hervorrufen und bei denen zum Antrieb
der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, (…) Nachbildungen von
Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen (…), unbrauchbar gemachte
Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen (…).“ Und in Paragraf
42a Nr. 1 steht, dass Anscheinswaffen nicht in der Öffentlichkeit
geführt werden dürfen.

„Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar“, erklärt Volker Schlenker, Leiter des Ordnungsamts der Stadt Kehl auf Anfrage. „In so einem Fall wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In
diesem Zusammenhang wird geprüft, die Waffe einzuziehen.“ Frei käufliche
Spielzeugwaffen oder erlaubnisfreie Waffen wie Druckluft- oder
Softairwaffen dürften gekauft und innerhalb eines befriedeten Bezirks
geführt werden, macht Schlenker deutlich. Ein befriedeter Bezirk kann
das eigene Grundstück oder das eines Vereins sein. „Ein Westernfan darf
zum Clubgelände fahren und die Anscheinswaffe dort tragen, aber auf dem
Weg dorthin, muss die Waffe in einer abschließbaren Schutzhülle
transportiert werden – wie bei Sportschützen“, betont Volker Schlenker.
„Spielzeugwaffen dürfen in der Öffentlichkeit geführt werden, sofern
keine Gefahr besteht, dass diese mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen
verwechselt werden können.“

Welche Waffen muss man anmelden? „Für den Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist eine Genehmigung erforderlich, welche ein Bedürfnis voraussetzt“, so
Schlenker. Dies gelte etwa für Jäger oder Sportschützen. „Erlaubnisfreie
Waffen oder Spielzeugwaffen müssen nicht angemeldet werden.
Schreckschuss-, Reizgas- oder Signalwaffen dürfen ab 18 Jahren frei
gekauft werden, zum Führen in der Öffentlichkeit ist ein kleiner
Waffenschein erforderlich.“

Franz Müller hat gegen den inzwischen eingegangenen Bußgeldbescheid Widerspruch eingelegt und hofft, die Nachbildung zurückzubekommen.

Autor: st

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