Urteil im Prozess um Anschlagsdrohung auf Disco
24-Jähriger muss nicht in Klinik bleiben

Offenburg (mam). Der 24-Jährige, der im März mit einem Anschlag auf eine Offenburger Discothek gedroht hatte, muss nicht in einer psychiatrische Klinik bleiben. Trotz seiner psychischen Erkrankung lehnte das Landgericht Offenburg eine dauerhafte Unterbringung ab.

Derzeit wird der Mann mit Wohnsitz in Straßburg in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Er hatte via Video auf Facebook mit einem Anschlag im Namen Allahs gedroht. Darin machte er Aussagen wie „Auf mich schaut jetzt die ganze Welt“ oder „Ich komme gleich“. Vorsorglich räumten daraufhin Polizisten die Disco in einem Großeinsatz und nahmen den unbewaffneten Angeklagten fest. Nach anfänglicher Untersuchungshaft wurde er nach gut einem Monat in eine geschlossene psychiatrische Klinik überführt. Wie sich an drei vorangegangenen Verhandlungstagen mit zahlreichen Zeugen und einer psychiatrischen Gutachterin vor dem Landgericht zeigte, war dies wohl auch nötig gewesen. Spätestens Anfang März habe der Mann nämlich schon unter einer „paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ gelitten, die nicht nur auf früheren übermäßigen Cannabis-Konsum zurückzuführen sei. Zum Tatzeitpunkt sei er deshalb schuldunfähig gewesen. Im Raum stand ein Verstoß gegen § 126 StGB, also die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, auch wenn diese nur vorgetäuscht werden.

Darum ging es im juristischen Kern nun nur noch um dessen dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Damit habe er sich, so der leitende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung, schwer getan, weil dies gleich nach lebenslanger Freiheitsstrafe eine der folgenschwersten Sanktionen sei. Überdies habe der Gesetzgeber die Hürden für eine solch angeordnete Unterbringung erst kürzlich noch höher gesetzt. So genüge ein „latentes Gefahrenpotential“ nicht, um einen psychisch Kranken in Gewahrsam zu halten. Es müsse vielmehr eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten vorliegen.

Eine solche wollte die Gutachterin beim bisherigen Krankheitsverlauf des 24-Jährigen aber nicht bestätigen. Zwar zeige er eine gewisse Affinität zu islamistischem Gedankengut, nicht jedoch eine reale Neigung zum gewaltsamen Durchsetzen. Das Gericht sah die prognostizierte Gefahr als nicht ausreichend an, um eine dauerhafte Unterbringung zu rechtfertigen. Entsprechend hob es den bisherigen Unterbringungsbefehl auf, zumal sich der Mann nach anfänglicher Weigerung derzeit in medikamentöser Behandlung befinde. Diese zeige schnelle positive Ergebnisse, wenngleich der 24-Jährige ohne Krankheitseinsicht sei. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und bisherige Klinik-Unterbringung gestand das Gericht dem Angeklagten nicht zu. Der Richter appellierte eindringlich an ihn, die psychiatrische Klinik nicht zu verlassen und freiwillig weiter an der Aufbereitung seiner Erkrankung zu arbeiten.

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.