Süßwarenhersteller: Geschäftsführer gegen Mutter und Schwester
Prominenter Familienstreit endet vor Gericht

Offenburg. Am Mittwoch, 21. Juni, 13 Uhr, beginnt der Prozess um den Ausschluss eines Gesellschafters aus einem Offenburger Süßwarenherstellers. Dabei sind die Mutter und ihre Tochter die Beklagten, der Sohn und Bruder ist Kläger sowie persönlich haftender Gesellschafter.

Der Kläger und die beiden Beklagten sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die Süßwaren herstellt und vertreibt. Der Kläger ist als persönlich haftender Gesellschafter der KG im Handelsregister eingetragen und führt derzeit deren operatives Geschäft; die Beklagten sind Kommanditisten der Gesellschaft. Nach dem Versterben des bisherigen Mehrheitsgesellschafters der KG in 2012, kam es zwischen den Parteien zu zahlreichen Streitigkeiten, etwa über die Umsetzung von testamentarischen Auflagen des in 2012 verstorbenen Mehrheitsgesellschafters, über die Führung der Geschäfte der KG sowie die Entlohnung des Klägers hierfür.

Im Spätjahr 2016 beriefen die Beklagten eine Gesellschafterversammlung der KG ein und beschlossen dort den Ausschluss des Klägers aus der KG aus wichtigem Grund. Die Beklagten begründen diesen Ausschluss mit einer Vielzahl von Verfehlungen, die sich der Kläger nach ihrem Dafürhalten bei der Geschäftsführung habe zuschulden kommen lassen; so lasse er sich seit 2012 aus dem Gesellschaftsvermögen eine jährliche Tätigkeitsvergütung im sechsstelligen Bereich auszahlen, ohne hierzu berechtigt zu sein; den Beklagten hingegen werde eine Gewinnbeteiligung verweigert. Ferner verstoße der Kläger gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und beziehe die beiden Beklagten bei wesentlichen Fragen der Geschäftsführung der KG nicht in die Entscheidungsfindung ein; darüber hinaus setze er ohne ausreichende Mehrheit gefasste Gesellschaftsbeschlüsse eigenmächtig um. Auch habe er seine Schwester anlässlich einer Gesellschafterversammlung im August 2016 tätlich angegriffen und versucht, ihr ein Mobilfunktelefon vom Ohr zu reißen, wobei er sie am Ohr gerissen habe.

Der Kläger möchte gegenüber den Beklagten die Unwirksamkeit des Beschlusses gerichtlich feststellen lassen. Er trägt unter anderem vor, dass die Beklagten kein Recht gehabt hätten, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen; außerdem sei sein Ausschluss aus der Gesellschaft nicht mit der erforderlichen Mehrheit von Stimmen beschlossen worden. Auch sei ein wichtiger Grund für seinen Ausschluss nicht gegeben; die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe gegen ihn träfen nicht zu.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg wird darüber zu befinden haben, ob der von den Beklagten gefasste Ausschließungsbeschluss nichtig ist. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, wird die Kammer zudem über die hilfsweise gestellten Widerklageanträge der Beklagten zu entscheiden haben, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen, unter Umständen sogar die Gesellschaft selbst aufzulösen.

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