Eine Frage, Herr Morstadt
Gibt es ein generelles Recht auf Umtausch?

Markus Arendt | Foto: privat

Offenburg. Nicht immer gefällt oder passt das Weihnachtsgeschenk. Doch wie sieht es mit einem Umtausch aus? Markus Arendt, Morstadt Arendt Rechtsanwälte, erklärt im Gespräch mit Christina Großheim die Rechtslage.

Kann im Laden gekaufte Ware zurückgegeben werden?
Die Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an! Im Laden gekaufte Ware kann, anders als im Onlinehandel, für den es ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt, nicht ohne Weiteres umgetauscht beziehungsweise zurückgegeben werden. Ob ein Umtausch- oder Rückgaberecht besteht, hängt davon ab, in welchem Zustand sich die Ware befindet. Ist beispielsweise der Zustand des verschenkten Kleidungsstücks einwandfrei und passt oder gefällt es lediglich nicht oder wurde die CD doppelt verschenkt, so ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat in diesen Fällen grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch beziehungsweise Rücknahme der Ware. Etwas anderes gilt hingegen, wenn die Ware mangelhaft ist.

Was ist im Fall von Mängeln, die nach dem Auspacken entdeckt werden?
Stellt der Kunde nach dem Auspacken des Produkts fest, dass die Ware - auch reduzierte Ware oder Sonderangebote - defekt beziehungsweise mangelhaft ist, gibt es für den Käufer ein zweijähriges gesetzliches Gewährleistungsrecht. Danach hat der Käufer das Recht, die Ware nach seiner Wahl „nacherfüllt“ zu bekommen. Das bedeutet, er kann auf Kosten des Händlers - etwa für Transport oder Material - entweder Reparatur oder Ersatz des defekten Produkts verlangen. Sollte dies nicht möglich sein oder vom Händler verweigert werden, so kann der Käufer die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten oder aber die Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Wichtig: Er muss sich nicht mit dem Hinweis des Händlers zufriedengeben, die defekte Ware müsse an den Hersteller geschickt werden, der im Rahmen der Garantie entscheidet. Die Gewährleistungsrechte des Käufers gelten unabhängig von gegebenenfalls gewährten Garantien.
Voraussetzung sämtlicher Gewährleistungsrechte ist allerdings, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. In den ersten sechs Monaten ab dem Kauf wird dies zugunsten des Käufers grundsätzlich noch vermutet. Anschließend muss der Käufer nachweisen können, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war.

Was ist, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?
Ist die gekaufte Ware dagegen nicht mangelhaft, sondern passt oder gefällt sie lediglich nicht, so kann sie nicht ohne Weiteres zurückgegeben werden. Bei einwandfreier Ware besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch beziehungsweise Rücknahme. Es ist ein Mythos, dass Kunden ein generelles Recht auf Umtausch haben. Eine Rücknahme des Artikels durch den Händler ist somit nur kulanzweise möglich, wovon viele Händler auch Gebrauch machen. Dabei kann der Händler die Bedingungen für den Umtausch oder die Rücknahme selbst festlegen und beispielsweise benutzte, nicht mehr originalverpackte oder reduzierte Ware vom Umtausch ausnehmen. Am besten erkundigt sich der Kunde bei Kauf der Ware bei dem Verkäufer, wie die Bedingungen zur Rückgabe der Ware wie etwa die Rückgabefrist in dem Laden sind. Zum Teil sind diese aber auch als Aushang an der Kasse ausgeschrieben.

Wenn ein Umtausch möglich ist, muss der Kaufpreis ausgezahlt werden?
Grundsätzlich kann der Händler, der eine Rücknahme der Ware auf Kulanz anbietet, über die Bedingungen selbst entscheiden. Hierzu kann er ein Umtauschrecht gewähren, bei dem die Ware zurückgegeben und gegen andere Ware oder einen Gutschein ausgetauscht wird beziehungsweise ein Rückgaberecht, bei dem die Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet wird. Hierauf hat der Käufer einer mangelfreien Sache allerdings grundsätzlich keinen Anspruch.

Was wird für den Umtausch benötigt?
Die zurückzugebende Ware sollte unbenutzt, je nach Vorgabe des Händlers originalverpackt sein und noch das Preisetikett enthalten. Bestimmte Produkte - beispielsweise CDs oder Software oder ähnliches - müssen zudem in der Regel noch versiegelt sein. Darüber hinaus wird für den Umtausch grundsätzlich ein Beleg über den Kauf benötigt. Ansonsten kann der Verkäufer den Umtausch beziehungsweise die Rücknahme verweigern. In der Regel genügt hierfür der Kassenzettel respektive die Rechnung. Dieser sollte daher unbedingt gut aufbewahrt werden. Ist der Kassenzettel dennoch nicht mehr auffindbar, genügt auch die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich die Zahlung ergibt.

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