Interview mit Paul Witt
Rolle der Bürgermeister in einer Großen Kreisstadt

Oberbürgermeister Markus Ibert (l.) gratulierte Bürgermeister Tilman Petters zur Wiederwahl. | Foto: Foto: Stadt Lahr
  • Oberbürgermeister Markus Ibert (l.) gratulierte Bürgermeister Tilman Petters zur Wiederwahl.
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Ortenau (ds/rek). Der Lahrer Gemeinderat hat in der Leitung des Dezernats III sowie in der Funktion des Technischen Beigeordneten der Stadt Lahr für Kontinuität gesorgt: Das Gremium wählte in seiner jüngsten Sitzung den bisherigen Stelleninhaber Tilman Petters für eine zweite achtjährige Amtszeit. Auch in Offenburg wurde Hans-Peter Kopp Ende März als Beigeordneter für Finanzen, Schule, Sport, Soziales und Kultur in Offenburg im zweiten Wahlgang im Amt bestätigt. Die Guller-Redaktion nimmt das zum Anlass, Begriffe, Zuständigkeiten und Optionen der Kommunen zu klären. Dazu sprach Daniela Santo mit Paul Witt, als emeritierter Rektor und Dozent der Hochschule Kehl ein ausgewiesener Fachmann in Sachen Kommunalrecht.

Worin liegt der Unterschied zwischen einem Ersten Bürgermeister und einem Beigeordneten?
Sowohl der Erste Bürgermeister als auch der Beigeordnete sind beide Beigeordnete im rechtlichen Sinne. Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg regelt, dass der Erste Beigeordnete der ständige allgemeine Vertreter des Bürgermeisters ist und in Stadtkreisen, wie Freiburg, und Großen Kreisstädten, wie Offenburg oder Lahr, die Amtsbezeichnung Bürgermeister trägt. Die weiteren Beigeordneten vertreten den Bürgermeister nur in ihrem jeweiligen Geschäftskreis und sind nur dann Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn dieser und der Erste Beigeordnete verhindert sind. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat auch den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.

Braucht eine Große Kreisstadt zwingend Beigeordnete?
Nein, die Gemeindeordnung regelt, dass Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern Beigeordnete haben können, die Anzahl ist nicht festgeschrieben. Stadtkreise, das sind in der Regel Kommunen mit über 100.000 Einwohnern, müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters einen oder mehrere Beigeordnete bestellen. Ihre Zahl wird durch die Hauptsatzung bestimmt und zwar entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung. Das bedeutet, je größer die Stadt, desto mehr Beigeordnete. Allerdings ist es in der Praxis so, dass Große Kreisstädte, das sind Städte über 20.000 Einwohnern, in der Regel Beigeordnete haben, um auch den Oberbürgermeister zu entlasten.

Warum wird der Beigeordnete vom Gemeinderat und nicht von den Bürgern gewählt?
Das sieht die Gemeindeordnung so vor. Selbstverständlich könnte das auch anders geregelt sein. Die Direktwahl ist daher nur dem Oberbürgermeister vorbehalten. Die Direktwahl verleiht dem OB natürlich eine besondere demokratische Legitimation, die der Beigeordnete eben in der Form nicht hat.

In welcher Besoldungsklasse sind Beigeordnete angesiedelt, in welcher ein OB?
Das ist abhängig von der Einwohnerzahl und wird geregelt im Landeskommunalbesoldungsgesetz. Nehmen wir als Beispiel einer Großen Kreisstadt im Ortenaukreis die Stadt Kehl mit rund 34.500 Einwohnern. Das ist die Größenklasse zwischen 30.000 und 50.000 Einwohnern. Hier ist der Oberbürgermeister in Besoldungsgruppe B6/B7 besoldet. B6 in der ersten Amtsperiode und B7 in der zweiten. B6 entspricht einem Betrag von 10.350 Euro, dazu kommt noch eine Dienstaufwandsentschädigung von 13,5 Prozent vom Brutto. Diese ist steuerfrei. Der Erste Beigeordnete in dieser Gemeindegrößenklasse ist besoldet in Besoldungsgruppe B4/B5. B4 entspricht 9.220 Euro. Dazu kommt noch eine Dienstaufwandsentschädigung von neun Prozent vom Bruttogehalt. Die weiteren Beigeordneten sind in der Regel eine Besoldungsgruppe tiefer.

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