Nach Auszug Kontaktsperre zum Vater und Stiefopa

Familienstreit. Jungen Menschen unter 25 wird kraft Gesetz grundsätzlich zugemutet, im Haushalt der Eltern zu verbleiben.  | Foto: Foto: Weisser Ring
  • Familienstreit. Jungen Menschen unter 25 wird kraft Gesetz grundsätzlich zugemutet, im Haushalt der Eltern zu verbleiben.
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Ortenau. Kann eine gerade 18 Jahre alt gewordene junge Frau das Elternhaus verlassen, dann auf
Kosten von Vater Staat leben, und die zuständigen Ämter des Landratsamts
kümmern sich nicht darum, weshalb diese Situation eingetreten ist?
Robert K., im Ruhestand befindlicher Sozialarbeiter, treibt diese Frage
um, nachdem seine Stiefenkelin das Weite suchte und seither das
Landratsamt alle Versuche, mit ihr Kontakt aufzunehmen, unterband.

Mehr noch: Auch sein Angebot, dass er für Kost und Logis seiner Stiefenkelin
in einer Heimschule aufkomme, stieß auf eisernes Schweigen. Georg Benz,
Leiter des Dezernats Bildung, Jugend, Soziales und Arbeitsförderung,
verwies darauf, dass man diesbezügliche Fragen aus
datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht beantworten dürfe. Und auch
auf Anfrage der Guller-Redaktion wurde betont, dass man zu dem
Einzelfall „keinerlei Aussagen machen“ dürfe, da dazu „keine
Einverständniserklärung“ der Betroffenen vorliege.

Der Einzelfall betrifft die Tochter eines in Ettenheim lebenden Polen, der
mit der Tochter von Robert K. verheiratet ist. Diese lebte bei ihrer
Mutter in Polen, bevor sie zum Vater und dessen neuer Frau nach
Ettenheim zog. Bereits in Polen, erfuhr Robert K., habe es Probleme im
Zusammenleben zwischen Mutter und Tochter gegeben. Schwierigkeiten gab
es im Laufe der Zeit auch im neuen  „Elternhaus“ in Ettenheim.
Schwierigkeiten, die – nach einer Beratung in der Psychologischen
Beratungsstelle in Lahr –  aufgrund einer „Schweigesituation“ in einem
Brief des Vaters und seiner Frau an die Mitbewohnerin mündete. Zitat:
„Wir erwarten, dass Dein Zimmer ordentlich ist (keine leeren Flaschen,
kein Essen, kein Müll).“ Zu viel offenbar für die Mitbewohnerin: Sie zog
aus. Robert K. erinnert sich an ihren Hinweis, dass sie „sowieso nichts
machen“ könnten und sie nach ihrem Auszug Leistungen von Vater Staat
erhalte.

Wie der Leiter der Kommunalen Arbeitsförderung Ortenaukreis (KOA), Armin Mittelstädt, auf Anfrage betonte, dürfe man
sich zum Fall der heute 20-Jährigen nicht äußern, „da wir das
Sozialgeheimnis wahren müssen“. Jungen Menschen unter 25 Jahre werde
grundsätzlich zugemutet, im Haushalt der Eltern zu verbleiben. Jeder
Umzug von unter 25-Jährigen bedürfe der Zustimmung und liege im Ermessen
des Leistungsträgers. Die Kommunale Arbeitsförderung sei in diesen
Fällen nur dann zur Leistungsgewährung verpflichtet, wenn schwer
wiegende soziale Gründe vorliegen. Vor einer Leistungsgewährung werde
streng geprüft, ob die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung erfüllt
sind. In den meisten Fällen, so Mittelstädt, handele es sich bei diesen
Personen um junge Volljährige, die dann selbst entscheiden, ob sie
einen Kontakt zu den Eltern haben möchten.

Derzeit erhalten laut KOA in der Ortenau 2026 erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 15 und
unter 25 Jahren Arbeitslosengeld II. Der weit überwiegende Teil wohne
bei den Eltern. 329 unter 25-Jährige bilden
„ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften“, „leben“, so Mittelstädt, „somit
offensichtlich nicht mehr bei den Eltern, aber auch nicht mit einem
Lebenspartner zusammen und auch ohne Kinder“.

Autor: Norbert Rößler

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