Bad-Geschäftsführer tritt zurück
Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft Offenburg hat die Ermittlungen in Zusammengang mit dem Freizeitbad Stegermatt abgeschlossen und gegen den Geschäftsführer Strafanzeige wegen Nötigung beantragt. | Foto: gro
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Offenburg (st). In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Offenburg wird mitgeteilt, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Freizeitbad Stegermatt in Offenburg abgeschlossen sind.

Die Staatsanwaltschaft Offenburg habe beim Strafrichter des Amtsgerichts Offenburg gegen den Geschäftsführer des Freizeitbades den Erlass eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der Nötigung gemäß Paragraf 240 des Strafgesetzbuches beantragt. Dem Angeschuldigten werde zur Last gelegt, im Februar vergangenen Jahres die damalige stellvertretende Geschäftsführerin des Freizeitbades durch einen Stoß an der Schulter vom Betreten eines Besprechungsraumes abgehalten zu haben, um diese an der Teilnahme an der anschließenden Besprechung zu hindern. In Folge des Stoßes sei die Geschädigte ins Straucheln geraten, habe sich jedoch abfangen können, ohne dass es zu einem Sturz kam. Als Rechtsfolge sei eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen beantragt worden. Der beantragte Strafbefehl sei vom Gericht noch nicht erlassen worden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gelte für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung.

Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführerin eingestellt

Das Ermittlungsverfahren gegen die damalige stellvertretende Geschäftsführerin des Bades sei hingegen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß Paragraf 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Ermittlungen hätten die Tatvorwürfe der falschen Verdächtigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, des Vortäuschens einer Straftat und der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie der Unterschlagung betroffen. Eine Verurteilung sei insoweit nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage notwendigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall im Februar 2020 folge dies bereits aus der Beantragung des Strafbefehls gegen den Geschäftsführer, wonach ein hinreichender Tatverdacht der Nötigung gegen diesen besteht, woraus gleichzeitig folge, dass die entsprechenden Äußerungen der Beschuldigten über den Vorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entsprechen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie der Unterschlagung durch Ausgabe von Gutscheinen für das Bad an ein Regionalmedium bestehe ebenfalls keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Für den Vorwurf der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ergebe sich dies laut Einstellungsverfügung daraus, dass die Einlassung der Beschuldigten, die Gutscheinausgabe sei zu Zwecken der Kundenakquise in Abstimmung mit der Geschäftsleitung erfolgt, nicht widerlegt werden könne. Hinsichtlich des weiter im Raum stehenden Vorwurfs der Unterschlagung durch Lösen der Gutscheine selbst sei jedenfalls ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar, da es intern sehr umstritten sei, ob die Beschuldigte im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Ausgabe der entsprechenden Gutscheine befugt gewesen sei. Ihr könne insoweit somit höchstens fahrlässiges, aber kein für die Verwirklichung des Tatbestands erforderliches vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden.

Schließlich bestehe auch kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vortäuschens einer Straftat durch die Mitteilung an die Polizei, dass eine Handkasse aus dem Schreibtisch der Beschuldigten entwendet worden sei. Zwar sei es nicht zu einem entsprechenden Diebstahl gekommen, sondern die Handkasse vielmehr durch andere Mitarbeiter zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entnommen worden. Es könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte dies erkannt und gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht habe.

Uneidliche Aussage wird nicht weiter verfolgt

In den Ermittlungsverfahren gegen vier Angestellte des Freizeitbads wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage vor dem Arbeitsgericht sei beim Strafrichter des Amtsgerichts Offenburg die Zustimmung zur Einstellung der Verfahren gemäß Paragraf 153 Abs. 1 StPO beantragt worden. Den Beschuldigten sei zur Last gelegt worden, in der arbeitsgerichtlichen Verhandlung falsche Angaben zum Ablauf des Vorfalls im Februar 2020 gemacht zu haben. Bei ihrer Bewertung gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass grundsätzlich ein hinreichender Verdacht der uneidlichen Falschaussage gegen die Beschuldigten bestehe, ihre Schuld jedoch als so gering anzusehen sei, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben ist. Dies werde insbesondere damit begründet, dass die Beschuldigten nicht vorbestraft seien und sich aufgrund der möglichen Aussage zum Nachteil ihres Arbeitgebers vor Gericht in einer besonderen Konfliktsituation befunden hätten. Die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung des Verfahrens sei bislang in einem der vier Verfahren erteilt worden.

Stadt verwahrt sich gegen Darstellung

Auf diese Pressemitteilung hat die Stadt Offenburg reagiert: Sie verwahre sich gegen die Darstellung Darstellung, wie sie durch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft in Sachen Freizeitbad Stegermatt veröffentlicht wurde. Sie stelle eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Lasten des Bad-Geschäftsführers dar. Zudem bestünden Zweifel an einem fairen und objektiven Ablauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, heißt es in einer Stellungnahme der Stadt. Besonders bedauerlich sei die Vorverurteilung zulasten des Geschäftsführers.

Zu dessen Gunsten werde der Unschuldsvermutung nicht ausreichend Rechnung getragen. Entlastende Fakten habe die Staatsanwaltschaft nicht ausermittelt und Angaben nicht vor Ort überprüft. "Aussagen der ehemaligen Badbetriebsleiterin scheinen dagegen einseitig bewertet worden zu sein", so die Stadt. Widersprüche seien nicht geklärt worden. Bei Strafen der beabsichtigten Höhe genieße der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen Vorrang vor der öffentlichen Berichterstattung.
Vier Mitarbeiterinnen des Freizeitbads, die langjährig und zuverlässig gearbeitet haben, würden zu Unrecht beschuldigt, falsche Aussagen gemacht zu haben. Hierfür habe die Stadt kein Verständnis.

Gute Arbeit in den Hintergrund getreten

Leider sei die gute Arbeit des Geschäftsführers in den vergangenen Monaten durch die einseitige Ermittlungsarbeit und die daraus folgende Berichterstattung völlig in den Hintergrund getreten. Er habe seine Arbeit stets in den Dienst des Bades und der Beschäftigten gestellt.

Nun habe er sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegt. Oberbürgermeister Marco Steffens habe den Rücktritt des Geschäftsführers mit Bedauern entgegen genommen.

Die Staatsanwaltschaft Offenburg hat die Ermittlungen in Zusammengang mit dem Freizeitbad Stegermatt abgeschlossen und gegen den Geschäftsführer Strafanzeige wegen Nötigung beantragt. | Foto: gro
Der Bad-Geschäftsführer Wolfgang Kienzler hat sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt. | Foto: Stadt Offenburg

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