Eine Frage, Herr Schillinger
Eine Frage der Abwägung

Dominic Schillinger | Foto: Kanzlei Fahr Gross Indetzki

Mini-Kameras im Auto werden immer häufiger eingesetzt, doch bislang wurden die Aufnahmen bei einem Unfall nicht als Beweis anerkannt. Nun hat der Bundesgerichtshof anders entschieden. Christina Großheim sprach mit Rechtsanwalt Dominic Schillinger, Kanzlei Fahr, Gross, Indetzki Offenburg, über die Auswirkungen.

Was beinhaltet das Urteil des Bundesgerichtshofs?

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai entschied der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche im Straßenverkehr die Aufnahmen von Minikameras in Fahrzeugen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen.

Worin liegt das Problem bei Dashcams?

Permanente Aufzeichnungen während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr mit Dashcams sind auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs eigentlich unzulässig. Schließlich werden auf den Aufnahmen Fahrzeuge und Kennzeichen, der Unfallgegner persönlich und vielleicht sogar unbeteiligte Dritte aufgenommen. Das Gericht wägt dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild mit dem Beweisinteresse eines Geschädigten im Schadenersatz-Prozess ab. Anders als die Vorinstanzen halten die Karlsruher Richter dieses Beweisinteresse bei einem Prozess im Straßenverkehr für gewichtiger: Dort müssten die Beteiligten eines Unfalls ohnehin ihre Personalien, die Haftpflichtversicherung und die Zulassungsbescheinigung nach einem Unfall angeben.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Autofahrer?
Mit der Entscheidung gibt es nun Rechtssicherheit, das auch beim Fehlen von Zeugen oder eindeutigen gutachterlichen Nachweisen Beweisschwierigkeiten im Verkehrsprozess überwunden werden können. Bislang hatten das die Untergerichte unterschiedlich bewertet. Domic Schillinger

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