Kinder in Quarantäne
Es gibt Anspruch auf Betreuungstage für Eltern

Das Arbeitsrecht allein ist nicht entscheidend in Zeiten einer Pandemie. Das Infektionsschutzgesetz ergänzt Regelungen zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber. | Foto: Franziska Glaser
  • Das Arbeitsrecht allein ist nicht entscheidend in Zeiten einer Pandemie. Das Infektionsschutzgesetz ergänzt Regelungen zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber.
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Ortenau (rek). Schüler aus rund 20 Schulklassen und Kinder von einigen Kita-Gruppen befinden sich derzeit in Quarantäne. Für die berufstätigen Eltern ist die angeordnete Isolierung ihrer Kinder eine andere Herausforderung gegenüber dem Lockdown im Frühjahr, als alle gemeinsam zu Hause waren. Sobald sich Klassen mit entsprechend jungen Schülern in Quarantäne befinden, "wendet sich die Schulleitung an das Staatliche Schulamt, damit umgehend eine der Situation angepasste Lösung in der Schule gefunden werden kann. Ein umfassenderes Angebot zur Betreuung von Kindern, wie die Einrichtung einer Notbetreuung, kann derzeit nicht unterbreitet werden", so das Regierungspräsidium. Eltern hätten sich daher gegebenenfalls mit ihrem Arbeitgeber um Lösungen zu bemühen.

So ist die Rechtslage

Doch wie ist die rechtliche Situation von beschäftigten Eltern gegenüber dem Arbeitgeber bei der Verpflichtung zur Betreuung? "Es gibt einen Anspruch auf Betreuungstage für jeden Arbeitnehmer, wenn die Kinder kurze Zeit in Quarantäne sind", erklärt Rechtsanwalt Markus Groß von der Kanzlei Fahr, Groß und Indetzki. Für wie viele Tage eine solche bezahlte Freistellung bestehe, sei aber nicht festgeschrieben. "Es heißt, dass die bezahlte Freistellung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erfolgen muss", gibt er die Rechtslage wieder und zieht daraus den Schluss: "Fünf Tage können dies schon sein und zwar jeweils für jeden auftretenden Anlass." Es gebe aber für Beschäftigte einen entscheidenden Haken in manchen Arbeitsverträgen, warnt er: "In gut durchdachten Arbeitsverträgen sind diese Ansprüche wirksam ausgeschlossen."

Land kommt für Verdienstausfall auf

Daher gelte bei einer vom Gesundheitsamt angeordneten vorübergehenden Schließung einer Betreuungseinrichtung wegen Corona-Infektionen: In solchen Fällen müsse "das Land für den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent aufkommen. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht bezahlen muss." Um Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Land geltend machen zu können, gilt, "dass es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, und dass in der Regel das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat", erklärt Groß. Wenn nicht der Arbeitgeber, sondern das Land für die Lohnfortzahlung zuständig sei, sei aber der Arbeitgeber aufgefordert, diese gegenüber dem Land einzufordern, so Groß. Er sieht aufgrund der Regelungen eine zusätzliche starke Belastung für die Betriebe durch die aktuelle Situation.

Unbezahlter Urlaub

"Den Nachweis einer fehlenden anderweitigen Betreuung müssen Eltern gegenüber der Behörde und auf Verlangen des Arbeitgebers nachweisen", erklärt der Jurist. Welcher Elternteil die Kinder betreue, wenn beide im Konflikt mit dem jeweiligen Arbeitgeber sind, könnten die Eltern weitgehend selbst entscheiden. "Wenn die Urlaubstage, Sonderurlaubstage und Zeitguthaben aufgebraucht sind, keine Kurzarbeit vorliegt und das Land sowie die Krankenkasse nicht verpflichtet sind, finanziell zu unterstützen, könnte es auf unbezahlten Urlaub hinauslaufen", erklärt Markus Groß. Allerdings habe der Arbeitnehmer dann in jedem Fall das Recht, die Betreuung auszuüben.

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