Regelungen für Schulbetrieb
Kultusministerium plant Öffnungsschritte

Das Kulturministerium Baden-Württemberg plant Öffnungsschritte bei sinkenden Inzidenzen. | Foto: gro
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Stuttgart/Ortenau (st). Die Inzidenzwerte sinken – und dies erlaubt die Hoffnung, dass auch für die Schulen weitere vorsichtige Öffnungsschritte gegangen werden können, teilt das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg am Samstag, 15. Mai, mit. Dementsprechend habe die Landesregierung diese positive Entwicklung auch in Bezug auf das Schulleben in der Corona-Verordnung des Landes abgebildet. Zudem seien die Regelungen so ausgestaltet worden, dass für die Beteiligten am Bildungsleben vorhersehbar sei, welche Auswirkungen das Unter- oder Überschreiten einer bestimmten Inzidenzschwelle für den Schulbetrieb habe. Die neue Corona-Verordnung des Landes sei bis zum 11. Juni 2021 gültig, also bis zum Ablauf der ersten Schulwoche nach den Pfingstferien. Aufgrund der bevorstehenden Ferien habe das Kultusministerium auch eine Übergangsregelung eingeführt. Um weitere Perspektiven zu geben, habe die Kultusverwaltung die Schulen m Freitag zudem über weitere geplante Öffnungen für den Zeitraum nach den Pfingstferien informiert.

Inzidenz bis 100

Die neuen Regelungen beträfen vor allem den Unterricht bei einer Inzidenz bis 100. Denn auch künftig sei ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht umzusetzen. Dies sehe die Bundesnotbremse vor, weshalb die Landesregierung hier keinen Spielraum habe. Ferner sei ab einer Inzidenz von mehr als 165 weiter Präsenz- und Wechselunterricht untersagt, die bekannten Ausnahmen - für Abschlussklassen, Schüler, die im Fernunterricht nur schlecht erreicht werden -  blieben bestehen.

Inzidenz unter 50 

Liege die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis unter 50, kehrten alle Schularten in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück. Das Abstandsgebot sei nicht mehr einzuhalten, die indirekte Testpflicht sowie die Maskenpflicht blieben bestehen. Außerdem seien Tagesausflüge wieder zulässig, wohingegen mehrtägige außerunter-richtliche Veranstaltungen weiterhin untersagt blieben.

Ob die Schulen dies bereits vor den Pfingstferien umsetzten, bleibe diesen überlassen. Diese Öffnungsschritte seien demnach eine Option, welche die Schulen aufgrund der wenigen noch verbleibenden Tage bis zum Ferienbeginn und des damit einhergehenden Aufwandes nicht verpflichtend nutzen müssen.

Inzidenz zwischen 50 und 100

Liege der Inzidenzwert zwischen 50 und 100, kehrten die Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurück. Auch hierbei gelte bis zum Beginn der Pfingstferien: Dies sei eine Option, keine Verpflichtung. Für alle anderen Schularten bleibe es bis zum 11. Juni beim Wechselunterricht – mit der oben beschriebenen Aussicht auf mehr Präsenz nach den Ferien.

Weiterhin stelle das zuständige Gesundheitsamt fest, wann welche Öffnungsstufe greife. Die einzelnen Schritte träten dann am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Genauso gelte auch zukünftig, dass die Einschränkungen voraussetzen, dass der maßgebliche Schwellenwert drei Tage in Serie überschritten sei. Und sie träten außer Kraft, sofern der Schwellenwert fünf Tage nacheinander unterschritten sei.

Freiräume für Schulleitungen

Um den Schulleitungen angesichts der Veränderungen und Herausforderungen, die die Pandemie mit sich bringe, einen gewissen zeitlichen Handlungsspielraum zu ermöglichen, sollen die folgenden Übergangsregelungen gelten. Mit diesen Freiräumen solle gewährleistet werden, dass der Wechsel von der einen zur nächsten Öffnungsstufe erfolgreich und gut organisiert ablaufen könne.

Bei Einschränkungen des Betriebs sind die oben erwähnten Fristen (drei Tage) verbindlich. Hier ist es also nicht möglich, erst später einzuschränken. Für Öffnungsschritte ist in der Verordnung nun ausdrücklich ein Entscheidungsspielraum der Schulleitungen hinterlegt. Diese können demnach auch erst drei Tage, nachdem die Öffnungsschritte rechtlich möglich sind, diese vollziehen. Darüber hinaus gilt bis zu den Pfingstferien oben erwähnte Sonderregel: Die Rückkehr vom Wechsel- zum Präsenzunterricht ist in der letzten Schulwoche vor den Ferien bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Option, keine Verpflichtung.

Neue Regeln für Sportunterricht

Fachpraktischer Sportunterricht sei ab einer Inzidenz von 100 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis weiterhin untersagt. Liege der maßgebliche Inzidenzwert unter 100, sei Sportunterricht im Freien sowie innerhalb des Klassenverbands möglich. Eine Durchmischung der Kohorten (Klassen) soll also ausgeschlossen werden. An allen weiterführenden Schulen finde der fachpraktische Sportunterricht bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 darüber hinaus ausschließlich kontaktarm statt.

Schüler, die das Fach Sport in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der gymnasialen Oberstufe belegten oder sich auf die Prüfung im Fach Sport vorbereiteten, dürften weiterhin auch bei Inzidenzen über 100 fachpraktischen Sportunterricht haben. Ab einer Inzidenz von 100 sei jedoch ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten. Grundsätzlich sei für diese Schüler auch der Sportunterricht in der Sporthalle und im Hallenbad möglich, ein Mindestabstand von durchgängig 1,5 Metern vorausgesetzt.

Weitere Informationen zum Schulbetrieb und den Corona-Regelungen finden sich auf der Webseite des Kultusministeriums.

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