Amt für Soziales und Versorgung
Bei Fragen zur rechtlichen Betreuung

Ingrid Oswald, Leiterin des Amtes für Soziales und Versorgung im Landratsamt Ortenaukreis | Foto: LRA
  • Ingrid Oswald, Leiterin des Amtes für Soziales und Versorgung im Landratsamt Ortenaukreis
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Ortenau (st). Wer unterstützt uns, wenn wir etwa durch Behinderung, Unfall oder Krankheit unsere Angelegenheiten nicht mehr eigenständig erledigen können? Wer vertritt uns dann in rechtlichen Belangen? Diese Fragen beantwortet Ingrid Oswald, die Leiterin des Amtes für Soziales und Versorgung des Landratsamts Ortenaukreis.

„Es ist ein Thema, das uns alle irgendwann betreffen kann“, so Oswald: „Wenn Erwachsene ihre Angelegenheiten aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen nicht mehr selbst regeln können, kann eine rechtliche Betreuungsperson helfen. Sie wird durch das Amtsgericht bestellt, wenn eine rechtsgeschäftliche Vertretung erforderlich ist, das heißt, wenn jemand allein keine Rechtsgeschäfte tätigen kann, wie etwa Verträge abschließen oder Anträge stellen oder in ärztliche Eingriffe einwilligen.

Wer beantragt die rechtliche Betreuung?

Die betroffene Person kann eine Betreuung für sich beantragen oder Außenstehende, etwa Angehörige, Nachbarn, Ärztinnen, Kollegen regen eine Betreuung beim Amtsgericht an.

Welche Aufgaben hat eine solche Betreuungsperson?

Das Amtsgericht legt die Aufgabenbereiche fest, für die im Einzelfall Betreuungsbedarf besteht. Das kann zum Beispiel im Bereich Gesundheits- oder Vermögenssorge sein oder auch bei Behördenangelegenheiten. Generell gilt der Grundsatz: So wenig Betreuung wie möglich, so viel Betreuung wie nötig.

Der oder die Betreuende pflegt regelmäßigen persönlichen Kontakt zu der betreuten Person und bespricht alle wichtigen Angelegenheiten mit ihr. Durch diese Unterstützung soll die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung des betreuten Menschen möglichst erhalten werden.

Wenn die Angelegenheiten durch eine bevollmächtigte Person geregelt werden können, ist eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich. Die Einrichtung einer Betreuung ist also nachrangig und muss im Interesse der betroffenen Person liegen. Das Betreuungsgericht kontrolliert die Tätigkeiten und das Handeln aller Betreuer und Betreuerinnen.

Falls es nur darum geht, dass jemand reine alltagspraktische Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann, wie beispielsweise das Sauberhalten der Wohnung oder Körperhygiene, dann wird keine rechtliche Betreuungsperson bestellt. Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste können die Betroffenen bei diesen Verrichtungen unterstützen.

Wer kann eine rechtliche Betreuung übernehmen?

Die rechtliche Betreuung kann von Angehörigen, Freunden, ehrenamtlich tätigen Privatpersonen oder Berufsbetreuern übernommen werden. Der betroffene Mensch kann eine Person vorschlagen, die zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll. Diesem Wunsch muss das Betreuungsgericht folgen, es sei denn, diese Person ist nach Prüfung des Gerichts ungeeignet. In Baden-Württemberg sind etwa die Hälfte aller Betreuer und Betreuerinnen Familienangehörige.

Wie kann ich eine Betreuung vermeiden?

Sie können eine rechtliche Betreuung beispielsweise vermeiden, indem Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen. Durch die Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Zudem können andere Hilfen und Beratungsangebote etwa der Nachbarschaftshilfe, der Beratungsstellen kirchlicher oder öffentlicher Träger, der Pflegestützpunkte, der Sozialen Dienste der Krankenkassen oder des VdK zur Vermeidung ausreichen.

Sie haben noch Fragen zu dem Thema?

Die Betreuungsbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis berät gerne bei Fragen zur rechtlichen Betreuung oder zur Vorsorgevollmacht. Auskünfte erhalten Interessierte unter Telefon 0781/8056227, per Mail an oder auf der Homepage des Ortenaukreises.

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