Im E-Scooter-Verkehr
Neue Hinweisschilder für mehr Sicherheit

Ordnungsamtsleiterin Lucia Vogt (v. l.), Carina Stuber und Martin Stehr präsentieren das neue Hinweisschild für E-Scooter.  | Foto: Stadt Lahr
  • Ordnungsamtsleiterin Lucia Vogt (v. l.), Carina Stuber und Martin Stehr präsentieren das neue Hinweisschild für E-Scooter.
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Lahr (st) E-Scooter gehören mittlerweile zum festen Stadtbild. Doch mit steigender Nutzung nehmen auch Beschwerden und Unfälle zu – vor allem dort, wo sie nicht fahren dürfen. Die Stadt Lahr reagiert deshalb nicht nur mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen, sondern setzt auch verstärkt auf Aufklärung. Ein neues Hinweisschild zeigt an wechselnden Standorten, wo E-Scooter erlaubt sind und wo nicht, so die Stadt Lahr in einer Pressenotiz.

„E-Scooter sind insbesondere bei jungen Menschen zunehmend beliebt. Und wie es von allen Verkehrsteilnehmern erwartet wird, müssen sich auch alle auf E-Scootern an Regeln halten,“ betont Ordnungsamtsleiterin Lucia Vogt. Dazu gehören auch das Fahren auf der richtigen Verkehrsfläche, das Einhalten der Verkehrsregeln sowie das Verbot der Mitnahme von Personen. Doch fehlt es häufig an Kenntnissen über das korrekte Verhalten im Straßenverkehr.

Hinweisschilder

Aus diesem Grund hat die Stadt Lahr ein Hinweisschild erstellt, das künftig an unterschiedlichen Stellen in Lahr zum Einsatz kommen wird. Erster Einsatzort ist die Marktstraße, ein Hotspot für Verstöße und Beschwerden. „Hier sind wir insbesondere dem Wunsch des Seniorenbeirates nachgekommen, der die Verwaltung um eine Lösungsfindung gebeten hat. Neben Hinweisschildern haben wir Bodenmarkierungen geprüft. Da sich die Verkehrsregelung jedoch aus den Verkehrszeichen ergibt und wir immer die ganzheitliche Situation betrachten müssen, wäre eine Verbotsmarkierung einer einzelnen Verkehrsart irreführend. Denn Fahrradfahren und eine Belieferung mit Zulieferfahrzeuge sind beispielsweise in der Marktstraße zeitweise erlaubt. Zudem bietet das Natursteinpflaster keine optimale Oberfläche für Markierungen“, erklärt Carina Stuber von der Straßenverkehrsbehörde.

Nach einigen Wochen werden die Hinweisschilder an weiteren Stellen für Aufklärung sorgen, wie zum Beispiel im Seepark, entlang der Gehwege in der Goethestraße und der Geroldsecker Vorstadt sowie entlang von Wegen, die für den KFZ-Verkehr gesperrt sind. Aber auch Standorte an erlaubten Wegen sind geplant.

Martin Stehr, Leiter der Abteilung Mobilität und Verkehr, sieht eine reine Verbotspolitik weder als zielführend noch lösungsorientiert: „Dem Trend, dass der E-Scooter bevorzugt wird, anstatt zu Fuß zu gehen, können wir nur schwer entgegenwirken. Insbesondere für den Arbeitsweg bietet der E-Scooter tatsächlich eine Mobilitätsalternative. Deshalb werden wir uns künftig damit beschäftigen, an welchen Stellen in Lahr E-Scooter erlaubt sind. Hierbei konzentrieren wir uns aber auf Wege, die bereits für den Radverkehr wichtige Pendlerstrecken darstellen. Gehwege und die Fußgängerzone werden weiterhin tabu sein.“

Die Verstöße werden konsequent sanktioniert. Wer beispielsweise ohne Straßenzulassung fährt, muss mit einer Strafe in Höhe von 70 Euro rechnen, für das Fahren auf unzulässigen Verkehrsflächen werden 15 bis 30 Euro fällig, zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren, kostet zehn Euro und Rotlichtverstöße werden mit einem Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Einen Punkt erhält auch, wer das Handy auf dem E-Scooter nutzt. Zusätzlich müssen 100 Euro bezahlt werden. Das Fahren eines E-Scooters mit 0,5 Promille wird mit 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot sanktioniert.

Die Stadt Lahr betont, neben den E-Scooter-Verstößen selbstverständlich auch das Fehlverhalten von Radfahrern zu sanktionieren.

Was gilt? - Wo dürfen E-Scooter fahren?

Erlaubt: Radwege, Radschutzstreifen, Fahrradstraßen und die Fahrbahn, wenn kein Radweg vorhanden ist.

Verboten: Gehwege, Fußgängerzonen, Parks und andere Flächen, die nicht ausdrücklich für den Radverkehr freigegeben sind. Auch für Kraftfahrzeuge gesperrte Strecken sind verboten, da E-Scooter im rechtlichen Sinne Kleinstfahrzeuge sind. Auch das Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist nicht erlaubt, auch nicht mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“.

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