Nicht überall ist der Grenzübertritt erlaubt
Ein- und Ausreisen nur mit triftigem Grund

Ortenau (st). Seit der Wiedereinführung der vorübergehenden Grenzkontrollen darf die Landesgrenze zu Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich nur noch an den durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichten Grenzübergängen (Stand: 24. März 2020:) überschritten werden.

Am 3. April 2020 wurden die notifizierten Grenzübergänge im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bundespolizei weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass ein Überschreiten der Grenze ausschließlich an den hierfür vorgesehenen und zugelassenen Grenzübergangsstellen gestattet ist. In der Ortenau handelt es sich dabei um folgende Grenzübergänge: Altenheim, Pflimlin-Brücke, Kehl, Europabrücke, Kehl, Eisenbahnbrücke sowie Rheinau-Freistett-Gambsheim.

Wer sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht - etwa durch das  Verstecken im Fahrzeug - oder eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen überschreitet, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeiten können bei besonders schweren Verstößen - insbesondere bei wiederholter Begehung - mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Des Weiteren kann bei im Ausland wohnhaften Personen eine Sicherheitsleistung erhoben werden. Außerdem wird der Grenzübertritt verhindert oder unterbunden.

Reisen vermeiden

Grundsätzlich gilt auch weiterhin, dass entbehrliche Reisebewegungen zwingend zu unterlassen sind.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Die Bescheinigung für tägliche oder regelmäßige Berufspendler ist ausschließlich von Personen zu nutzen, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln müssen.

Es ist grundsätzlich der direkte Weg von der Grenzübergangsstelle zum Arbeitsplatz oder Einsatzort zu nutzen. Die Unterbrechung der Fahrt, insbesondere zu Einkaufs- oder Besuchszwecken ist untersagt. Eine Bescheinigung für Berufspendler im grenzüberschreitenden Verkehr steht auf der Homepage der Bundespolizei zum Download bereit.

Ein- und Ausreise nur mit triftigem Grund

Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr
ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

Weiterhin ist zu beachten, dass Reisende für den Grenzübertritt einen gültigen und anerkannten Pass oder ein gültiges und anerkanntes Passersatzdokument vorweisen müssen. Darüber hinaus besteht für Reisende, die der Visumpflicht unterliegen, die Notwendigkeit einen gültigen und anerkannten Aufenthaltstitel oder ein Visum vorzuweisen.

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