Bis auf wenige Ausnahmen sind gekaufte Gutscheine drei Jahre gültig
Nur einen Monat Gültigkeit ist gegen das Gesetz

Wer an Weihnachten einen Gutschein erhalten hat, sollte ihn innerhalb von drei Jahren einlösen. | Foto: Foto: sxc.hu
  • Wer an Weihnachten einen Gutschein erhalten hat, sollte ihn innerhalb von drei Jahren einlösen.
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Ortenau. „Da ist er ja! Den hab ich schon ewig gesucht!" Herbert M. freut sich riesig. Beim
Ausmisten eines Regals, in dem er Papiere abgelegt hatte, hat er einen
Gutschein wiedergefunden. Seine Freunde hatten ihm zum Geburtstag Ende
2010 eine Freude machen wollen und ein Essen in einem Restaurant
bezahlt. Da Herbert M. bald Urlaub hat, wollte er den Gutschein
einlösen. „Aber", fragt er sich, „ist der nach so langer Zeit überhaupt
noch gültig?"

Ein Anruf im Restaurant schockt ihn. Er war davon ausgegangen, dass er mindestens ein Jahr Zeit habe. Schließlich stand auf dem Gutschein keine zeitliche Begrenzung. Die Wirtin des Restaurants
erklärt ihm aber: „Geschenkgutscheine haben bei uns nur einen Monat
Gültigkeit." Herbert M. ist sauer und steckt den Gutschein in den
Schredder. „Das hätte er mal besser bleiben lassen sollen", sagt Dunja
Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er hätte in jedem
Fall Anspruch gehabt.

2007, erklärt sie, habe das Oberlandesgericht München ein Urteil erlassen, nachdem die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Onlinehändler Amazon
geklagt hatte. Amazon darf seither die Gültigkeit von Gutscheinen nicht
mehr auf ein Jahr befristen. „Prinzipiell", sagt Richter, „gilt im
Normalfall eine Regelverjährung von drei Jahren." So lange muss der
Gutschein eingelöst werden. Sollte in der Zeit ein Restaurant von einem
neuen Wirt übernommen werden, müsse dieser dann für den Gutschein
eintreten, wenn der Betreiberwechsel nach außen nicht ersichtlich ist.
Wenn also der Name des Lokals bestehen bleibt und auch sonst keine große
Reklame gemacht wurde.

Eine Begrenzung von Gutscheinen sei bei speziellen Aktionsangeboten möglich. Dann gelte der Gutschein nur so lange, wie die Aktion dauere. „Wenn also ein Friseur für einen Monat das
Haare färben besonders günstig anbietet", bringt Dunja Richter ein
Beispiel, „dann steht in aller Regel eine Ablauffrist auf dem
Gutschein." Der Beschenkte tue gut daran, den Gutschein innerhalb dieses
Zeitraums einzulösen. Was jedem bewusst sein sollte: Wer den Gutschein
in den Händen hält, kann ihn auch einlösen. Ein Name auf dem Schein sei
zwar eine Personalisierung, für den Geschäftsinhaber aber nicht bindend.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch: Gutscheine sind übertragbar.

Nach Ablauf von drei Jahren, berichtet Richter weiter, sei es eine
Kulanzfrage, ob der Betreiber den Gutschein noch einlöse. Verpflichtet
sei er dazu nicht. Offiziell sei er dann verfallen.

Media Markt ist in dem Bereich schon eine Ausnahme. Die Elektromarktkette gewährt
nach Auskunft von Eva Simmelbauer auf ihre Gutscheine, die bis zu 150
Euro Wert haben können, fünf Jahre Frist zur Einlösung.

Wer, wie Herbert M., mit seinem Gutschein abgewiesen wird, kann sich an die
Verbraucherzentrale wenden. Diese erteilt dem Geschäftsinhaber dann eine
Abmahnung. Sollte der sein Verhalten nicht ändern, kann es zu einer
gerichtlichen Vertragsstrafe kommen.

Herbert M. nutzt das alles freilich nichts mehr. Nachdem er den Gutschein aus lauter Wut vernichtet hat, ist er ohnehin nichts mehr Wert.

Autor: Christine Breuer

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