Neue Alarmstufe II ist in Kraft
Was sich in Lahr alles ändert

In städtischen Einrichtungen wie dem Stadtmuseum gilt nun 2G. | Foto: Stadt Lahr
  • In städtischen Einrichtungen wie dem Stadtmuseum gilt nun 2G.
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Lahr (st). Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung mit Regelungen verabschiedet – damit gilt nun landesweit die neu eingeführte Alarmstufe II.

Städtische Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können in der Alarmstufe II – wie schon bisher in der Alarmstufe I – nur von geimpften oder genesenen Personen (2G) besucht werden:

  • Stadtmuseum
  • Städtische Galerie
  • Mediathek
  • Musikschule
  • Volkshochschule
  • Mehrgenerationenhaus
  • Stadtpark
  • Hallenbad

Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Um an Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen teilnehmen zu können, müssen geimpfte und genesene Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+). Dies gilt aktuell beispielsweise für das Format „Parkleuchten“ im Stadtpark.
  • In der Mediathek sind die reine Abholung und Rückgabe von Medien uneingeschränkt möglich.
  • In der Volkshochschule ist die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen auch nach Vorlage eines aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweises (3G) erlaubt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein entsprechender Nachweis alle drei Tage vorzulegen.

In Sporthallen und Sportstätten müssen Zuschauer geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+). Sportlerinnen und Sportler müssen in geschlossenen Räumen geimpft oder genesen sein (2G), im Freien können sie auch mit einem aktuellen, negativen PCR-Test (3G+) teilnehmen.

Städtische Veranstaltungen

Der Zugang zu städtischen Veranstaltungen – beispielsweise Theater, Konzerte oder Stadtführungen – ist beschränkt auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+). In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Nachverfolgung der Kontaktdaten. Bewirtung findet bei städtischen Veranstaltungen nicht statt.

Darüber hinaus unterscheidet die Stadt je nach Art und Ort der Veranstaltung und entwickelt jeweils individuelle Hygienekonzepte. Eine Auslastung ist nur noch bis maximal 50 Prozent der Plätze möglich. Maßgeblich für die Berechnung der Kapazität ist jeweils der kleinste Raum, in dem sich das Publikum aufhält. Nach den Regeln, die für Clubs und Diskotheken gelten, finden keine städtischen Veranstaltungen statt.

Das "KulTourBüro" der Stadt Lahr bietet für die beiden Veranstaltungen, für die bereits Tickets für mehr als 50 Prozent der Plätze verkauft wurden, jeweils einen Zusatztermin an, um allen Besuchern das Erlebnis zu ermöglichen und das Publikum zusätzlich zu entzerren:

„Drei Männer und ein Baby“: Freitag, 3. Dezember 2021, 20 Uhr wie geplant und zusätzlich Samstag, 4. Dezember 2021, 15 Uhr; die Vorstellungsdauer beträgt 90 Minuten
 „LIPPENROT“: zwei Vorstellungen am Freitag, 21. Januar 2021, 17.30 Uhr, Zusatzvorstellung, 20 Uhr wie geplant; die Vorstellungsdauer beträgt gute 60 Minuten

Besucher von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (3G). Sie sind zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus sieht die neue Corona-Verordnung weitere Anpassungen in vielen Lebensbereichen vor. Wesentliche Änderungen sind:

  • Da die Inzidenz im Ortenaukreis den Schwellenwert 500 überschritten hat, gilt hier für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr.
  • Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt. Geimpfte und Genesene, Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nur Geimpften, Genesenen sowie Personen mit einem aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis möglich (3G). Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Da die Inzidenz im Ortenaukreis den Schwellenwert 500 überschritten hat, gilt hier im Einzelhandel eine Zugangsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G). Ausnahmen sind Geschäfte der Grundversorgung, Wochenmärkte sowie Abhol- und Lieferangebote – hierfür gibt es weiterhin keine Zugangsbeschränkung.
  • Der Zutritt zu Beherbergungsbetrieben ist auf geimpfte und genesene Personen beschränkt (2G). Bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen sowie in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweises gestattet.
  • Der Zugang zu Diskotheken und Clubs ist beschränkt auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich ein aktuelles, negatives Schnell- oder PCR- Testergebnis vorweisen müssen (2G+).
  • Körpernahe Dienstleistungen – medizinisch notwendige Behandlungen ausgenommen – stehen nur geimpften und genesenen Personen offen (2G). Friseurbetriebe und Barbershops sind auch für Personen mit aktuellem, negativem PCR-Testnachweis zugänglich.
  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Die Regeln für die Gastronomie gelten unverändert: Die Innengastronomie ist nur noch für geimpfte und genesene Personen zugänglich (2G). In der Außengastronomie kann der Zutritt auch mit einem aktuellen, negativen PCR-Testnachweis erfolgen (3G+).

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