Gesundheitsamt informiert
Weitere Masern-Fälle im Ortenaukreis

Foto: Symbolbild Pixabay

Ortenau (st). Im Raum Kehl sind neben den bereits bekannten Masernfällen drei weitere Personen an Masern erkrankt. „Die Laboranalyse hat dies in zwei der drei Fällen bereits eindeutig bestätigt“, informiert Evelyn Bressau, Leiterin des Gesundheitsamtes des Ortenaukreises. Darüber hinaus wurde dem Gesundheitsamt ein neuer Verdachtsfall von Masern im Kinzigtal gemeldet, in dem nun weiter ermittelt wird, heißt es in der Presseinformation. „Folgefällen können nicht ausgeschlossen werden“, so Bressau. „Deswegen empfehlen wir weiterhin generell allen nach 1970 Geborenen eine Impfpasskontrolle und gegebenenfalls eine Ergänzung fehlender Impfungen gegen Masern“, so die Gesundheitsamtsleiterin.

Notaufnahmen

Alle fünf im Raum Kehl erkrankten Personen wurden im Zeitraum vom 16. bis 29. Januar 2020 in medizinischen Notaufnahmen behandelt. Das Gesundheitsamt ermittelt zurzeit potentielle Kontaktpersonen und rät den Menschen im Ortenaukreis, ihren Impfschutz zu überprüfen. Weiterhin gilt: Wer sich im Zeitraum vom 16. bis 29. Januar unter anderem in einer Notaufnahme aufgehalten hat und über keinen oder einen unzureichenden Impfschutz verfügt, sollten auf Symptome wie Fieber, Husten, Schnupfen und Bindehautentzündung achten, die schon einige Tage vor dem Hautausschlag auftreten. Dieser ist frühestens eine Woche nach Ansteckung zu erwarten. Bei einem entsprechenden Verdacht sollte der Arzt vorab telefonisch informiert werden, beziehungsweise gleich an der Anmeldung der Verdacht geäußert werden, damit vorbeugende Maßnahmen getroffen werden können.Für Personen, die vor 1970 geboren sind oder zweimal gegen Masern geimpft oder nachweislich diese Erkrankung durchgemacht haben, besteht höchstwahrscheinlich keine Ansteckungsgefahr.

Grenznahe Einrichtung

In einem weiteren Erkrankungsfall aus Frankreich mit Bezug zu einer grenznahen Einrichtung konnte durch die Ermittlungen des Gesundheitsamts eine Weiterverbreitung ausgeschlossen werden. Die erkrankte Person hat sich während des infektiösen Zeitraumes nicht in der Einrichtung aufgehalten.

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