Nur mit Genehmigung darf man jetzt Raketen zünden

Private Feuerwerke dürfen unter dem Jahr nur mit Genehmigung des Ordnungsamtes gezündet werden. | Foto: Foto: Tim Reckmann/pixelio.de
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Ortenau. Einmal im Jahr dürfen es alle in Deutschland krachen lassen – nach der ersten
Verordnung des Sprengstoffgesetzes zum Jahreswechsel: Vom 31. Dezember, 0
Uhr, bis 1. Januar, 24 Uhr. Ansonsten sind Feuerwerke Privatpersonen
nicht gestattet. Es sei denn, man hat eine Ausnahmegenehmigung von
seinem zuständigen Ordnungsamt erhalten.

„Es kommt immer wieder vor, dass Privatleute ihre Feste unter dem Jahr mit Feuerwerk
verschönern – privat organisiert oder unter Engagement eines
gewerblichen Pyrotechnikers“, erklärt Heidi Haberecht, Leiterin der
Pressestelle der Stadt Offenburg: „Privatleute müssen dies beim
Ordnungswesen der Stadt beantragen, die Genehmigung kostet 35 Euro.“ Für
Gewerbetreibende kostet es mehr.

Wer auf die Hilfe eines professionellen Pyrotechnikers verzichtet, dem muss klar sein, dass er –
wie auch beim Jahreswechsel – nur Feuerwerke der Kategorien F1 oder F2
zünden darf. Die Feuerwerkskörper der Klassen F3 und F4 sind den Profis
vorbehalten. Dafür gilt für die unter F1 eingestuften Knallkörper, dass
sie ganzjährig an jedermann ab zwölf Jahren verkauft und auch von
Minderjährigen verwendet dürfen (Sprengstoffgesetz).

Wer eine Genehmigung für ein privates Feuerwerk in Offenburg erhalten hat, darf
allerdings nicht beliebig böllern: „Es wird von Privaten wie
Gewerblichen verlangt, dass diese Feuerwerke unter dem Jahr bei Einbruch
der Dunkelheit – also 22 oder 23 Uhr im Sommer, im Winter noch früher –
gezündet werden. Also nicht erst um Mitternacht, wenn sie für das
Umfeld störender sind“, so Haberecht. Kontrolliert von Seiten der Stadt
wird dies allerdings nicht. „Wir erteilen zirka 20 solcher Genehmigungen
im Jahr.“

Wesentlich restriktiver wird dies bei der Stadt Lahr gehandhabt. „Die Stadt Lahr erteilt nur aus ganz besonderen Anlässen
solche Ausnahmegenehmigungen, um auf diese Weise auch den Schutz der
Einwohner vor nächtlichen Ruhestörungen zu gewährleisten. Runde
Geburtstage, Hochzeiten oder ähnliche Feste rechtfertigen die
Genehmigung eines Feuerwerks aus Sicht der Stadt nicht, da ansonsten aus
Gleichbehandlungsgründen unbegrenzte Folgefälle nicht mehr
auszuschließen sind“, teilt die Pressestelle der Stadt Lahr auf Anfrage
mit. 15 solcher Anfragen gebe es im Jahr.

Doch nicht jeder, der einen besonderen Anlass feiern möchte, denkt an die notwendige
Genehmigung. „Die Notrufzentrale des Polizeipräsidiums Offenburg
erreicht im Schnitt einmal die Woche ein Anruf aus der Bevölkerung, der
sich über Ruhestörung durch Böller oder Feuerwerk beschwert“, so
Wolfgang Drescher, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Offenburg. Wenn
es kurz nach Mitternacht sei, dann „hat da jemand Geburtstag“. Aber auch
bei Schulabschluss- oder Vereinsfeiern würden spontan Böller gezündet.

Die Einsatzzentrale der Polizei wird vorab über genehmigte Feuerwerke in
den Kommunen informiert. „Die Kollegen stellen immer wieder fest, dass
den Betroffenen gar nicht bewusst ist, dass das ungenehmigte Abbrennen
eines Feuerwerks einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz darstellt und
mit einem Bußgeld geahndet wird. Das Unrechtsbewusstsein ist schlicht
nicht vorhanden. Es wird vor allem im ländlichen Raum als
‚Brauchtumspflege‘ angesehen“, so Drescher.

Autor: Christina Großheim

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