Gesundheitsamt warnt vor Masernausbruch
Mögliche Ansteckung in der Notaufnahme

Foto: pixabay

Ortenau (st). Im Raum Straßburg berichten die dortigen Gesundheitsbehörden über einen seit November 2019 laufenden Masernausbruch mit mehr als 30 Erkrankten. „Mögliche Kontakte bestehen auch nach Kehl“, informiert Evelyn Bressau, Amtsleiterin des Gesundheitsamtes des Ortenaukreises. „In diesem Zusammenhang stehen möglicherweise zwei bestätigte Masernerkrankungen, die uns am Donnerstagnachmittag gemeldet wurden“, so Bressau. Demnach haben die erkrankten Personen in der Zeit, in der sie bereits ansteckend waren, medizinische Einrichtungen in Offenburg, Kehl und Achern aufgesucht. Das Gesundheitsamt ermittelt zurzeit potentielle Kontaktpersonen.

Darauf muss man achten

Das Gesundheitsamt bittet Personen, die sich im Zeitraum vom 16. bis 21. Januar 2020 unter anderem in einer Notaufnahme aufgehalten haben, folgendes zu beachten:
Für Personen, die vor 1970 geboren sind oder zweimal gegen Masern geimpft oder nachweislich diese Erkrankung durchgemacht haben, besteht höchstwahrscheinlich keine Gefahr, dass sie sich angesteckt haben könnten.
Besucher der Notaufnahmen, die über keinen oder einen unzureichenden Impfschutz verfügen, sollten auf Symptome wie Fieber, Husten, Schnupfen und Bindehautentzündung achten, die schon einige Tage vor dem Hautausschlag auftreten. Dieser ist frühestens eine Woche nach Ansteckung zu erwarten. Bei einem entsprechenden Verdacht sollte der Arzt vorab telefonisch informiert werden beziehungsweise gleich an der Anmeldung der Verdacht geäußert werden, damit vorbeugende Maßnahmen getroffen werden können.

Immunstatus abklären

Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung, also Kindertagesstätten oder Schulen, arbeiten oder dort betreut werden, sowie Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen, werden gebeten, ihren Immunstatus abklären zu lassen. An diesen Arbeitsplätzen kann es leicht zur Ansteckung einer Vielzahl weiterer Menschen kommen.

Komplikationen bei Masern

„Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Die Erkrankung ist häufig begleitet von Komplikationen. Am häufigsten treten gemeinsam mit Masern Mittelohrentzündungen, Bronchitis, Lungenentzündungen und Durchfall sowie in etwa 0,1 Prozent der Fälle, die besonders gefürchtete Komplikation, die akute postinfektiöse Gehirnentzündung auf. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa ein bis drei von 1.000 an Masern erkrankte Menschen“, erläutert Beate Rauscher, Ärztin am Gesundheitsamt Ortenaukreis.

Impfung gegen Masern

Die Eliminierung von Masern und Röteln in Europa und auf der gesamten Welt ist erklärtes Ziel der Weltgesundheitsorganisation, dem sich auch Deutschland verpflichtet hat. Um eine Verbreitung der Masern in Deutschland zu verhindern, muss ein sehr hoher Anteil der Bevölkerung (über 95 Prozent) einen Schutz gegen diese Erkrankung haben. „Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen“, informiert Gesundheitsamtsleiterin Evelyn Bressau. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Impfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liege nur bei 73,9 Prozent.

Masernschutzgesetz

Um einen Schutz für alle aufzubauen, wurde das Masernschutzgesetz verabschiedet, das am 1. März 2020 in Kraft tritt. Mit dem neuen Masernschutzgesetz müssen Eltern, wenn ihre Kinder neu in Einrichtungen wie einer Kindertagesstätte, Schule oder Kindertagespflegeeinrichtung aufgenommen werden, der Leitung nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geschützt sind. „Einmal geimpft, wenn sie mindestens ein Jahr alt sind und zweimal ab einem Alter von zwei Jahren. Alternativ ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können“, so Bressau.

Impfpflicht

Gleiches gilt für Personen, die in den genannten Einrichtungen eine Tätigkeit aufnehmen.
Kinder, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen – soweit diese nach 1970 geboren sind.
Von der Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte medizinischer Einrichtungen.
„Wie genau der Nachweis erfolgen soll, wird noch in landesweiten Regelungen festgelegt werden. Die Ministerien werden jeweils in Ihrer Zuständigkeit informieren. Das Gesundheitsamt rät daher dringend, den Impfpass zu prüfen und gegebenenfalls fehlende Impfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO nachzuholen“, betont Bressau.

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